5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/35
Klage, eingereicht am 7. Juli 2016 — ZZ/Parlament
(Rechtssache F-34/16)
(2016/C 326/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidungen zur Rückforderung der Beträge, die die Klägerin ohne rechtlichen Grund als Erziehungszulage und als Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder erhalten haben soll, und der Entscheidungen, ihre Ansprüche auf bestimmte Zulagen für beendet zu erklären
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die neue Rückforderungsentscheidung „Anderweitig erhalten“ aufzuheben;
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die Rückforderungsentscheidung „Anspruchsende“ aufzuheben, soweit mit dieser als Ende ihres Anspruchs auf die Erziehungszulage für XX und YY statt dem 1. Oktober 2015 der 1. Juli 2015 und als Ende ihres Anspruchs auf die Haushaltszulage statt dem 1. Oktober 2015 der 1. August 2015 festgelegt wird;
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soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
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den Beklagten zu verurteilen, an sie für die unrechtmäßig einbehaltenen oder zurückgezahlten Beträge ab dem Tag, an dem ihr diese jeweils hätten gezahlt werden müssen, Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.