10.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 371/30
Klage, eingereicht am 12. August 2016 — ZZ/EIB
(Rechtssache F-42/16)
(2016/C 371/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger seit November 2013 entstanden sein soll
Anträge
Der Kläger beantragt,
1.
die EIB zu verurteilen, ihm auf der Grundlage von Art. 33a der Personalordnung und Art. 9.1.1 der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen einen Betrag in Höhe seines achtfachen Jahresgehalts zu zahlen;
2.
die Entscheidung der EIB vom 4. Juni 2015 aufzuheben, mit der sein Konto der freiwilligen Zusatzpension mit Wirkung vom 28. Februar 2015 gelöscht wurde, und die EIB zu verurteilen, ihm
—
einen Betrag in Höhe der Beiträge zu zahlen, die die EIB weiterhin auf sein Konto der freiwilligen Zusatzpension eingezahlt hätte (3 % seines Jahresgehalts), wenn sie sein Konto nicht gelöscht hätte, und zwar vom 28. Februar 2015 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederherstellung seines Kontos,
—
die Zinsen zu zahlen, die das Kapital auf seinem Konto der freiwilligen Zusatzpension weiterhin erbracht hätte, wenn dieses Konto nicht am 28. Februar 2015 gelöscht worden wäre und wenn er und die EIB die jeweiligen Beiträge in Höhe von 3 % seines Jahresgehalts weiterhin hätten einzahlen können, und zwar bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederherstellung seines Kontos;
3.
die EIB zur Zahlung von Schadensersatz als Wiedergutmachung für erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert wird;
4.
der EIB die Kosten aufzuerlegen.
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