24.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 129/18
Urteil des Gerichts vom 8. März 2017 — Biernacka-Hoba/EUIPO — Formata Bogusław Hoba (Formata)
(Rechtssache T-23/16) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Formata - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Keine Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Relativer Nichtigkeitsgrund - Verwechslungsgefahr - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 129/30)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Ilona Biernacka-Hoba (Aleksandrów Łódzki, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Rumpel)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte A. Folliard-Monguiral und K. Zajfert)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Formata Bogusław Hoba (Aleksandrów Łódzki)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. November 2015 in der Sache R 102/2015-2 zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Frau Biernacka-Hoba und Formata Bogusław Hoba
Tenor
1.
Die Entscheidung der der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. November 2015 (Sache R 102/2015-2) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer den auf einen relativen Nichtigkeitsgrund gestützten Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von Frau Ilona Biernacka-Hoba.
4.
Frau Ilona Biernacka-Hoba trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 111 vom 29.3.2016.