21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/38
Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2017 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-63/16) (1)
((Energie - Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel - Entscheidungen nationaler Regierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Stromübertragungskapazitäten genehmigt werden - Vereinbarkeit mit der Verordnung [EG] Nr. 714/2009 - Stellungnahme der ACER - Begriff der Entscheidung, gegen die bei der ACER Beschwerde erhoben werden kann - Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 713/2009 - Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird - Rechtsfehler - Begründungspflicht))
(2017/C 277/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Prozessbevollmächtigter: E. Tremmel)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna) und Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. (Konstancin-Jeziorna, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Motylewski und A. Kulińska, dann Rechtsanwältinnen H. Napieła und K. Figurska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung A-001-2015 des Beschwerdeausschusses der ACER vom 16. Dezember 2015, mit der die Beschwerde gegen die Stellungnahme Nr. 09/2015 der ACER vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15) einschließlich der in deren Anhang I enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen zurückgewiesen wird
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER).
3.
Die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Republik Österreich und die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 156 vom 2.5.2016.