5.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 42/15
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2017 — Delfin Wellness/EUIPO — Laher (Infrarot- und Saunakabinen)
(Rechtssache T-114/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Infrarot- und Saunakabinen darstellen - Ältere Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Neuheit - Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Offenbarung der älteren Geschmacksmuster vor dem Prioritätstag - Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002))
(2018/C 042/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Delfin Wellness GmbH (Leonding, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Riedler)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sabine Laher (Weyer, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pfeil)
Gegenstand
Klage gegen drei Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 (Sachen R 849/2014-3, R 850/2014-3 und R 851/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Delfin Wellness und Frau Laher
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Delfin Wellness GmbH trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen von Frau Sabine Laher, die für die drei Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.
(1) ABl. C 165 vom 10.5.2016.