29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/26
Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2017 — Léon Van Parys/Kommission
(Rechtssache T-125/16) (1)
((Zollunion - Einfuhren von Bananen aus Ecuador - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben - Nach Nichtigerklärung einer vorangegangenen Entscheidung durch das Gericht getroffene Entscheidung - Angemessener Zeitraum))
(2018/C 032/34)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Firma Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck, B. Van Vooren, R. Verbeke und J. Auwerx)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros, B.-R. Killmann und E. Manhaeve)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 95 final der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner in einem besonderen Fall zu einem Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 und zum anderen Klage auf Feststellung, dass die Wirkungen von Art. 909 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1) nach dem Urteil vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T-324/10, EU:T:2013:136), gegenüber der Klägerin eingetreten sind
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 4 des Beschlusses C(2016) 95 final der Kommission vom 20. Januar 2016 zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner in einem besonderen Fall zu einem Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 final der Kommission vom 6. Mai 2010 wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre Kosten sowie die Kosten der Firma Léon Van Parys NV.
(1) ABl. C 175 vom 17.5.2016.