7.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/23
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — NC/Kommission
(Rechtssache T-151/16) (1)
((Subventionen - Untersuchung des OLAF - Feststellung von Unregelmäßigkeiten - Entscheidung der Kommission, mit der eine Verwaltungssanktion verhängt wird - Ausschluss von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten - Aufnahme in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems - Zeitliche Anwendung verschiedener Fassungen der Haushaltsordnung - Formvorschriften - Rückwirkende Anwendung der weniger strengen Strafvorschrift))
(2017/C 256/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NC (Prozessbevollmächtigte: zunächst J Killick und G. Forwood, Barristers, sowie Rechtsanwälte C. Van Haute und A. Bernard, dann J. Killick, G. Forwood, C. Van Haute und J. Jeram, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Dintilhac und M. Clausen, dann F. Dintilhac und R. Lyal)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2016, mit der die Verwaltungssanktion verhängt wird, die Klägerin von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten auszuschließen und sie infolgedessen in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) aufzunehmen
Tenor
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2016, mit der die Verwaltungssanktion verhängt wird, NC von der Teilnahme an Verfahren über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, für die Dauer von 18 Monaten auszuschließen und sie infolgedessen in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates aufzunehmen, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 279 vom 1.8.2016.