Rechtssache T-160/16: Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Groningen Seaports u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Von den Niederlanden zugunsten der sechs niederländischen öffentlichen Seehäfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer — Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt — Begründungspflicht — Gleichbehandlung)
C2492018DE2120120180531DE0026212222
Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2018 — Groningen Seaports u. a./Kommission
(Rechtssache T-160/16) ( 1 )
„(Staatliche Beihilfen — Von den Niederlanden zugunsten der sechs niederländischen öffentlichen Seehäfen gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer — Entscheidung, die die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt — Begründungspflicht — Gleichbehandlung)“2018/C 249/26Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Groningen Seaports NV (Delfzijl, Niederlande) und die übrigen fünf im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und I. Kieft, dann Rechtsanwälte A. Kleinhout und C. Zois)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Noë, B. Stromsky und J.-F. Brakeland, dann S. Noë et B. Stromsky)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: J. Langer und M. Bulterman)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/634 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer (ABl. 2016, L 113, p. 148)
Tenor
1.
Die Havenbedrijf Moerdijk NV ersetzt Havenschap Moerdijk als Klägerin.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Die Groningen Seaports NV und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 200 vom 6.6.2016.
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