Rechtssache T-190/16: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Azarov/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Verteidigungsrechte — Grundsatz der guten Verwaltung — Ermessensmissbrauch — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
C2002018DE3110120180426DE0038311322
Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Azarov/Rat
(Rechtssache T-190/16) ( 1 )
„(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Verteidigungsrechte — Grundsatz der guten Verwaltung — Ermessensmissbrauch — Eigentumsrecht — Unternehmerische Freiheit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)“2018/C 200/38Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Naert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten.
( 1 ) ABl. C 222 vom 20.6.2016.
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