14.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/15
Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2017 — Ruiz Molina/EUIPO
(Rechtssache T-233/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag, der eine Auflösungsklausel enthält, nach der der Vertrag beendet wird, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste des nächsten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen wird - Auflösung des Vertrags gemäß der Auflösungsklausel - Umdeutung eines befristeten in einen unbefristeten Vertrag - Rechtskraft - Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Begründungspflicht))
(2017/C 269/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: José Luis Ruiz Molina (San Juan de Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und S. Michiels)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 2. März 2016, Ruiz Molina/HABM (F-60/15, EU:F:2016:28), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Herr José Luis Ruiz Molina trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 243 vom 4.7.2016.