29.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/26
Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2017 — Spadafora/Kommission
(Rechtssache T-250/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet - Nichtigkeitsklage - Stelle des Leiters des Referats „Rechtsberatung“ des OLAF - Auswahlverfahren - Vorauswahlgremium - Nichtaufnahme in die „Short list“ der für das Abschlussgespräch mit der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Bewerber - Unparteilichkeit - Antrag auf Schadensersatz - Verlust einer Chance - Entscheidungsreifer Rechtsstreit))
(2018/C 032/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Sergio Spadafora (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Gattinara und C. Berardis-Kayser, dann G. Gattinara und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. April 2016, Spadafora/Kommission (F-44/15, EU:F:2016:69), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
1.
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 7. April 2016, Spadafora/Kommission (F-44/15), wird aufgehoben, mit Ausnahme der Abweisung als offensichtlich unzulässig des Begehrens auf Feststellung, dass aufgrund der Aufhebung der Entscheidung vom 30. Juni 2014, mit der der Generaldirektor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Frau D. zur Leiterin des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt habe, sowie des Beschlusses Ares(2015) 43686 der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission K. Georgieva vom 5. Januar 2015, die Beschwerde R/994/14 des Klägers zurückzuweisen, das Auswahlverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsfehler begangen worden sei, rechtswidrig gewesen sei.
2.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3.
Die Entscheidung vom 30. Juni 2014, mit der der Generaldirektor des OLAF Frau D. zur Leiterin des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt hat, wird aufgehoben.
4.
Der Beschluss Ares(2015) 43686 der Vizepräsidentin der Kommission K. Georgieva vom 5. Januar 2015, die Beschwerde R/994/14 des Klägers zurückzuweisen, wird aufgehoben.
5.
Die Klage wird abgewiesen, soweit Herr Sergio Spadafora den Ersatz des aus dem Verlust der Chance, zum Leiter des Referats „Rechtsberatung“ der Direktion „Unterstützung der Untersuchungen“ des OLAF ernannt zu werden, resultierenden materiellen Schadens begehrt.
6.
Die Kommission trägt die durch das Rechtsmittelverfahren sowie das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 251 vom 11.7.2016.