12.11.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 408/47
Urteil des Gerichts vom 25. September 2018 — Schweden/Kommission
(Rechtssache T-260/16) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen - Vor-Ort-Kontrollen - Fernerkundung - Beurteilung der Risikofaktoren - Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Bewertung des finanziellen Schadens - Verhältnismäßigkeit))
(2018/C 408/59)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Swedenborg, A. Falk, N. Otte Widgren, C. Meyer-Seitz und U. Persson, dann L. Swedenborg, A. Falk und C. Meyer-Seitz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Simonsson)
Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Vláčil)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 75, S. 16), soweit er entkoppelte Direktbeihilfen in Höhe von insgesamt 8 811 286,44 Euro betrifft, die für das Antragsjahr 2013 an das Königreich Schweden ausgezahlt wurden, sowie hilfsweise auf Herabsetzung des von der Finanzierung ausgeschlossenen Betrags der genannten entkoppelten Direktbeihilfen auf 1 022 259,46 Euro
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit er entkoppelte Direktbeihilfen betrifft, die in Höhe eines Betrags von insgesamt 8 811 286,44 Euro für das Antragsjahr 2013 an das Königreich Schweden ausgezahlt wurden.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Schweden.
3.
Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 305 vom 22.8.2016.
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