3.6.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 187/60
Urteil des Gerichts vom 10. April 2019 — Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission
(Rechtssache T-300/16) (1)
(Subventionen - Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien - Durchführungsverordnung [EU] 2016/387 - Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls - Indische Regelung, mit der eine Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und eine für die Beförderung von zur Ausfuhr bestimmtem Eisenerz ungünstige duale Frachtpolitik für den Schienengüterverkehr eingeführt werden - Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung [EG] Nr. 597/2009 [ersetzt durch die Verordnung (EU) 2016/1037] - Finanzielle Beihilfe - Zurverfügungstellung von Waren - Handlung, die darin besteht, eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer Aufgabe zu „betrauen“, die eine finanzielle Beihilfe darstellt - Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 597/2009 - Spezifizität einer Subvention - Art. 6 Buchst. d der Verordnung Nr. 597/2009 - Berechnung des Vorteils - Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union - Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspanne - Kausalzusammenhang - Zugang zu den vertraulichen Daten der Antisubventionsuntersuchung - Verteidigungsrechte)
(2019/C 187/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Jindal Saw Ltd (Neu-Delhi, Indien) und Jindal Saw Italia SpA (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Antonini und Rechtsanwältin E. Monard)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und G. Luengo)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Saint-Gobain Pam (Pont-à-Mousson, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Prost, Rechtsanwältin A. Coelho Dias und Rechtsanwalt C. Bouvarel)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1), soweit diese die Klägerinnen betrifft
Tenor
1.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Jindal Saw Ltd. betrifft.
2.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Jindal Saw und der Jindal Saw Italia SpA.
3.
Saint-Gobain Pam trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 314 vom 29.8.2016.
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