4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/20
Urteil des Gerichts vom 27. November 2018 — VG/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-314/16 und T-435/16) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente und Informationen in Bezug auf einen Beschluss der Kommission, die auf einer „Vereinbarung über den Beitritt zum Team Europe“ beruhende Zusammenarbeit zu beenden - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Privatlebens und zum Schutz des Einzelnen - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung [EG] Nr. 45/2001 - Verweigerung der Übermittlung - Art. 7, 47 und 48 der Charta der Grundrechte - Außervertragliche Haftung))
(2019/C 44/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: VG als Gesamterbe von MS (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche, dann Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und A. Simon, dann F. Clotuche-Duvieusart und B. Mongin)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 2. Februar und 19. April 2016, mit denen der Antrag von MS auf Zugang zu ihn betreffenden Dokumenten abgelehnt wurde, sowie des Beschlusses vom 16. Juni 2016, mit dem sein Antrag, ihm die ihn betreffenden personenbezogenen Daten in den von diesem Zugangsantrag erfassten Dokumenten zu übermitteln, abgelehnt wurde, und Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der MS durch diese Verweigerung des Zugangs und der Übermittlung entstanden sein soll
Tenor
1.
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2016, mit dem der Antrag von MS, ihm bestimmte personenbezogene Daten zu übermitteln, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Kommission wird zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 000 Euro an VG als Gesamterben von MS verpflichtet.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
VG und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 63 vom 27.2.2017.
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