Rechtssache T-325/16: Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 — České dráhy/Kommission (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird — Verhältnismäßigkeit — Fehlen von Willkür — Begründungspflicht — Hinreichend ernsthafte Indizien — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen — Recht auf Achtung des Privatlebens — Verteidigungsrechte)
C2762018DE4010120180620DE0067401412
Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 — České dráhy/Kommission
(Rechtssache T-325/16) ( 1 )
„(Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird — Verhältnismäßigkeit — Fehlen von Willkür — Begründungspflicht — Hinreichend ernsthafte Indizien — Rechtssicherheit — Berechtigtes Vertrauen — Recht auf Achtung des Privatlebens — Verteidigungsrechte)“2018/C 276/67Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: České dráhy, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Muzikář, J. Kindl und V. Kuča)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, A. Biolan, G. Meessen, P. Němečková und M. Šimerdová)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 2417 final der Kommission vom 18. April 2016 in einem Verfahren nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der sich an die České dráhy sowie an alle von dieser direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften richtet und mit dem ihnen die Duldung einer Nachprüfung aufgegeben wird (Sache AT.40156 — Falcon)
Tenor
1.
Der Beschluss C(2016) 2417 final der Kommission vom 18. April 2016 in einem Verfahren nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, der sich an die České dráhy, a.s. sowie an alle von dieser direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften richtet und mit dem ihnen die Duldung einer Nachprüfung aufgegeben wird (Sache AT.40156 — Falcon), wird insoweit für nichtig erklärt, als er andere Strecken als die Strecke Prag-Ostrava und ein anderes Verhalten als die angebliche Praxis von Preisen unter den Gestehungskosten betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 314 vom 29.8.2016.
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