7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/22
Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2018 — FN u. a./CEPOL
(Rechtssache T-334/16 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Zeitbedienstete - Verlegung des Sitzes der CEPOL von Bramshill [Vereinigtes Königreich] nach Budapest [Ungarn] - Umsetzung des Personals - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst)
(2019/C 4/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: FN, FP und FQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Andere Partei des Verfahrens: Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Bánfi und R. Woldhuis, dann R. Woldhuis und D. Schroeder im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II, EU:F:2016:70), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 11. April 2016, FN u. a./CEPOL (F-41/15 DISS II), wird aufgehoben, soweit darin die von FN, FP und FQ gestellten Aufhebungsanträge nicht für unzulässig erklärt werden.
2.
Die von FN, FP und FQ beim Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-41/15 DISS II gestellten Aufhebungsanträge werden zurückgewiesen.
3.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
4.
FN, FP und FQ einerseits und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) andererseits tragen jeweils ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.
(1) ABl. C 305 vom 22.8.2016.
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