20.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/23
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2017 — Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo/EUIPO — Gianni Versace (VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO)
(Rechtssache T-336/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke VERSACE 19.69 ABBIGLIAMENTO SPORTIVO - Ältere Unionswortmarke VERSACE - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [CE] Nr. 207/2009 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009))
(2017/C 392/29)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Caricato, dann Rechtsanwälte M. Cartella und B. Cartella)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Gianni Versace SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Francetti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Gianni Versace und Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. April 2016 (Sache R 1005/2015-1) wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer darin eine ernsthafte Benutzung der älteren Unionswortmarke VERSACE für „Textilwaren“ (soweit nicht in anderen Klassen enthalten) außer „Haushaltswäsche“ der Klasse 24 bejaht hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Versace 19.69 Abbigliamento Sportivo Srl trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten des EUIPO.
4.
Das EUIPO trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.
5.
Die Gianni Versace SpA trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016.