21.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 277/41
Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017 — Axel Springer/EUIPO — Stiftung Warentest (TestBild)
(Rechtssache T-359/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TestBild - Ältere nationale Bildmarken test - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Originäre Kennzeichnungskraft - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 277/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Axel Springer SE (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt K. Hamacher und Rechtsanwältin G. Müllejans)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Stiftung Warentest (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Mann, J. Smid, T. Brach und H. Nieland sowie Rechtsanwältin A.-K. Kornrumpf, dann Rechtsanwalt J. Smid)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Stiftung Warentest und Axel Springer
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Mai 2016 (Sache R 555/2015-4) wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass in Bezug auf die Waren „Druckereierzeugnisse, insbesondere Testzeitschriften, Verbraucherinformationen[,] Prospekte, Kataloge, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ der Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt die Kosten.
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016.