11.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/45
Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2018 — FZ u. a./Kommission
(Rechtssache T-540/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in Funktionsbezeichnungen - Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts - Verwaltungsräte in der Übergangszeit [AD 13] - Verwaltungsräte [AD 12] - Beförderung nach Art. 45 des Statuts nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig, die der ausgeübten Funktionsbezeichnung entspricht - Zugang zur Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ ausschließlich gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Bestätigende Maßnahme - Rechtshängigkeit - Beachtung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren - Unzulässigkeit))
(2019/C 93/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FZ und die acht weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich G. Gattinara und L. Radu Bouyon)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Chemaï und M. Dean, dann L. Deneys, J. Steele und J. Van Pottelberge) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger in die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ oder „Verwaltungsrat“ mit der Folge des Verlusts ihrer Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe mit Wirkung zum 1. Januar 2014 eingestuft hat.
Tenor
1.
Soweit sie von FZ und acht anderen Beamten der Europäischen Kommission als GL, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, erhoben wurde, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
2.
Soweit sie von GL erhoben wurde, wird die Klage als unzulässig und jedenfalls unbegründet abgewiesen.
3.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beamten, deren Namen im Anhang aufgeführt sind.
4.
FZ und die anderen Beamten, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
5.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 96 vom 23.3.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-18/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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