4.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/44
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Carpenito u. a./Rat
(Verbundene Rechtssachen T-543/16 und T-544/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Jährliche Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten - Verordnungen [EU] Nrn. 422/2014 und 423/2014 - Anpassung der Gehälter und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Regeln des sozialen Dialogs))
(2019/C 82/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger in der Rechtssache T-543/16: Renzo Carpenito (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Kläger in der Rechtssache T-544/16: Maria Kannellopoulou (Cranves-Sales, Frankreich), José Carlos Lechado García (Brüssel, Belgien), Bernd Loescher (Rhode-Saint-Genèse, Belgien), Evelina Milenova (Brüssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und M. Veiga, dann M. Bauer und R. Meyer)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und E. Taneva)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Rates, in Bezug auf die Gehälter oder Versorgungsbezüge der Kläger die in der Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. 2014, L 129, S. 5), vorgesehene Anpassung von 0 % für das Jahr 2011 und die in der Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. 2014, L 129, S. 12), vorgesehene Anpassung von 0,8 % für das Jahr 2012 vorzunehmen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund dieser Beschlüsse entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union.
3.
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 146 vom 4.5.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-31/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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