4.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 44/24
Urteil des Gerichts vom 4. Dezember 2018 — Schneider/EUIPO
(Rechtssache T-560/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Interne Reorganisation der Dienststellen des EUIPO - Umsetzung - Rechtsgrundlage - Art. 7 des Statuts - Dienstliches Interesse - Wesentliche Änderung der Aufgaben - Gleichwertigkeit der Dienstposten - Verdeckte Bestrafung - Ermessensmissbrauch - Recht auf Anhörung - Begründungspflicht))
(2019/C 44/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Gregor Schneider (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūtė im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 2. Oktober 2014, den Kläger aus der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ des EUIPO in dessen Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Gregor Schneider trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
(1) ABl. C 328 vom 5.10.2015 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F–116/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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