13.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 382/42
Urteil des Gerichts vom 26. September 2017 — Hanschmann/Europol
(Rechtssache T-562/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Europol - Nichtverlängerung eines Vertrags - Verweigerung eines unbefristeten Vertrags - Entschädigung - Aufhebung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst - Durchführung der Urteile in den Rechtssachen F-27/09 und F-104/12))
(2017/C 382/51)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Ingo Hanschmann (Taucha, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Dammingh und N. Dane)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und C. Falmagne im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck, A. Duron und I. Antypas)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung von Europol vom 29. Juli 2014, den Vertrag des Klägers nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern und ihm einen Betrag in Höhe von 10 000 Euro wegen der Länge des Verfahrens und der Verlängerung des Zeitraums der Ungewissheit zu zahlen, sowie auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Ingo Hanschmann trägt die Kosten.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-119/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).