2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/17
Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2019 — PT/EIB
(Rechtssache T-573/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EIB - Organisation der Dienststellen - Dienstfreistellung - Zugang zu E-Mails und IT-Verbindungen - Vorprozessuales Verfahren - Zulässigkeit - Rechtssicherheit - Recht auf Anhörung - Unschuldsvermutung - Abschlussbericht des OLAF - Begründungspflicht - Haftung - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden)
(2019/C 295/21)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: PT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Nordh)
Beklagte: Europäische Investitionsbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Nuvoli, E. Raimond, T. Gilliams und G. Faedo, dann G. Faedo und M. Loizou im Beistand der Rechtsanwälte M. Johansson und B. Wägenbaur sowie J. Currall, Barrister)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen der EIB vom 13. April, 12. Mai, 16. Juni und 20. Oktober 2015, 6. Juni 2016 und 7. Februar 2017 über die Dienstfreistellung des Klägers, der Entscheidung der EIB vom 18. Juni 2015, den Zugang des Klägers zu seinen E-Mails und zu den IT-Anschlüssen der EIB zu sperren, und der Entscheidungen der EIB, ihm seine Gehaltsabrechnungen nicht zu übermitteln und seinen Namen aus dem im Intranet der EIB veröffentlichten Organigramm zu löschen, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Entscheidungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 13. April, 12. Mai, 16. Juni und 20. Oktober 2015, vom 6. Juni 2016 und vom 7. Februar 2017 über die Dienstfreistellung von PT sowie die Entscheidung der EIB vom 18. Juni 2015, den Zugang von PT zu seinen E-Mails und zu den IT-Verbindungen der EIB zu sperren, werden aufgehoben.
2.
Die EIB wird verurteilt, PT als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden 25 000 Euro, zuzüglich Zinsen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils und in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die EIB trägt die Kosten.
(1) ABl. C 383 vom 17.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-150/15 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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