11.12.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 424/33
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Paraskevaidis/Cedefop
(Rechtssache T-601/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Cedefop - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern - Art. 44 und 45 des Statuts - Abwägung der Verdienste - Begründungspflicht - Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde - Haftung))
(2017/C 424/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Georges Paraskevaidis (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigte: M. Fuchs im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors des Cedefop vom 4. November 2015, den Kläger im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Entscheidung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 4. November 2015, Herrn Georges Paraskevaidis im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, wird aufgehoben.
2.
Das Cedefop wird verurteilt, Herrn Paraskevaidis den Betrag von 2 000 Euro zum Ersatz des ihm entstanden Schadens zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Das Cedefop trägt die Kosten.
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016 (Rechtssache, die zunächst beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-31/16 eingetragen und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).