28.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 35/19
Urteil des Gerichts vom 22. November 2018 — Brahma/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T-603/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte auf Probe - Probezeit - Verlängerung der Probezeit - Entlassung am Ende der Probezeit - Art. 34 des Statuts - Ermessensmissbrauch - Begründungspflicht - Art. 25 Abs. 2 des Statuts - Recht auf Anhörung - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Haftung - Formerfordernisse - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Zulässigkeit - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang))
(2019/C 35/23)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Zoher Brahma (Thionville, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tymen)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und L. Tonini Alabiso, dann J. Inghelram und Á. Almendros Manzano)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Juli 2015, den Kläger nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen und ihn mit Wirkung vom 31. Juli 2015 zu entlassen, sowie der Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 16. März 2016, die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 17. Juli 2015 zurückzuweisen, und zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidungen entstanden sein soll
Tenor
1.
Die am 17. Juli 2015 erlassene Entscheidung des Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Union als Anstellungsbehörde, Herrn Zoher Brahma am Ende seiner Probezeit mit Wirkung vom 31. Juli 2015 zu entlassen, wird aufgehoben.
2.
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 16. März 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die am 17. Juli 2015 erlassene Entscheidung das Kanzlers des Gerichtshofs der Europäischen Union als Anstellungsbehörde, Herrn Brahma am Ende seiner Probezeit mit Wirkung vom 31. Juli 2015 zu entlassen, wird aufgehoben.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt die Kosten.
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-33/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
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