15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/16
Urteil des Gerichts vom 23. November 2017 — PF/Kommission
(Rechtssache T-617/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts - Begründungspflicht - Abwägung der Verdienste - Benutzung von Sprachen im Rahmen der Ausübung des Amtes durch AD-Beamte, die mit Aufgaben im Sprachendienst betraut sind, und durch AD-Beamte, die mit anderen Aufgaben als solchen im Sprachendienst betraut sind - Gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2018/C 013/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 8 zu befördern
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
PF trägt die Kosten.
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-47/16 in das Register des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene Rechtssache, die am 1. September 2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).