Rechtssache T-626/16: Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Troszczynski/Parlament (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Zuständigkeit des Generalsekretärs — Electa una via — Verteidigungsrechte — Beweislast — Begründungspflicht — Politische Rechte — Gleichbehandlung — Ermessensmissbrauch — Unabhängigkeit der Abgeordneten — Tatsachenirrtum — Verhältnismäßigkeit)
C2312018DE2120120180516DE0025212222
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Troszczynski/Parlament
(Rechtssache T-626/16) ( 1 )
„(Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Zuständigkeit des Generalsekretärs — Electa una via — Verteidigungsrechte — Beweislast — Begründungspflicht — Politische Rechte — Gleichbehandlung — Ermessensmissbrauch — Unabhängigkeit der Abgeordneten — Tatsachenirrtum — Verhältnismäßigkeit)“2018/C 231/25Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Mylène Troszczynski (Noyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Ceccaldi, dann Rechtsanwalt F. Wagner)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: G. Corstens und S. Seyr)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 23. Juni 2016, mit dem von der Klägerin der ihr zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlte Betrag von 56554 Euro zurückgefordert wurde, und der entsprechenden Belastungsanzeige
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Frau Mylène Troszczynski trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 383 vom 17.10.2016.
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