29.10.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/21
Urteil des Gerichts vom 13. September 2018 — Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-627/16) (1)
((EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von der Tschechischen Republik getätigte Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen - Kontrollen per Fernerkundung - Weinsektor - Cross-compliance - Wiederholung von Verstößen))
(2018/C 392/25)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Pavliš und J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, Z. Malůšková und K. Walkerová)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: F. Bergius, A. Falk, C. Meyer-Seitz und H. Shev)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2016, L 173, S. 59), soweit mit ihm von der Tschechischen Republik zulasten des EGFL getätigte Ausgaben in Höhe von 30 206 401,58 Euro ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1059 der Kommission vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm im Rahmen der Cross-Compliance-Kontrollen für das Haushaltsjahr 2011 die von der Tschechischen Republik zulasten des EGFL getätigten Ausgaben in Höhe von 6 356 909,30 Euro ausgeschlossen werden
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission, die Tschechische Republik und das Königreich Schweden trägen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 392 vom 24.10.2016.
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