26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/35
Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2018 — Dehtochema Bitumat/ECHA
(Rechtssache T-630/16) (1)
((REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für KMU - Empfehlung 2003/361/EG - Begriff des verbundenen Unternehmens - Einreichung einer „unrichtigen Erklärung zur Unternehmensgröße“ - Herabsetzung des anwendbaren Verwaltungsentgelts um 50 % - Zuständigkeit der ECHA - Einstellung der Herstellung des Stoffes))
(2018/C 072/45)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Dehtochema Bitumat s. r. o. (Bělá pod Bezdězem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Holý)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Trnka, E. Maurage und M. Heikkilä, dann J.-P. Trnka und M. Heikkilä)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SME(2016) 3038 der ECHA vom 7. Juli 2016, mit dem festgestellt wird, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen der für mittlere Unternehmen vorgesehenen Gebührenermäßigung erfüllt, und mit dem ihr ein Verwaltungsentgelt auferlegt wird
Tenor
1.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses SME(2016) 3038 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 7. Juli 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Dehtochema Bitumat s. r. o. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.