Rechtssache T-653/16: Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Malta/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente im Besitz der Kommission — Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente — Dokumente, die im Rahmen der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgetauscht wurden — Art. 113 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 — Zugang der Öffentlichkeit im Anschluss an einen Antrag einer Nichtregierungsorganisation — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Loyale Zusammenarbeit — Wahl der Rechtsgrundlage)
C2212018DE1710120180503DE0019171182
Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2018 — Malta/Kommission
(Rechtssache T-653/16) ( 1 )
„(Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente im Besitz der Kommission — Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente — Dokumente, die im Rahmen der Regelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgetauscht wurden — Art. 113 der Verordnung [EG] Nr. 1224/2009 — Zugang der Öffentlichkeit im Anschluss an einen Antrag einer Nichtregierungsorganisation — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Loyale Zusammenarbeit — Wahl der Rechtsgrundlage)“2018/C 221/19Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Malta (Prozessbevollmächtigte: A. Buhagiar)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs der Kommission vom 13. Juli 2016, mit dem über einen Zweitantrag von Greenpeace auf Zugang zu Dokumenten entschieden wurde, die eine als rechtswidrig eingestufte Sendung von lebendem Roten Thun von Tunesien an eine Thunfischfarm auf Malta betreffen, soweit Greenpeace damit Zugang zu Dokumenten der maltesischen Behörden gewährt wird
Tenor
1.
Der Beschluss des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2016, mit dem über einen Zweitantrag von Greenpeace auf Zugang zu Dokumenten entschieden wurde, die eine als rechtswidrig eingestufte Sendung von lebendem Roten Thun von Tunesien nach Malta betreffen, wird für nichtig erklärt, soweit Greenpeace damit Zugang zu den in seinem Anhang B unter den Nrn. 112 bis 230 aufgeführten Dokumenten gewährt wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 428 vom 21.11.2016.
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