4.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/47
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Pipiliagkas/Kommission
(Rechtssache T-689/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche Verwendung - Rückwirkende Entscheidung - Art. 22a des Statuts - Unzuständige Behörde - Haftung - Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens))
(2019/C 82/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nikolaos Pipiliagkas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny, dann J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und G. Gattinara, dann G. Gattinara und L. Radu Bouyon)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Dezember 2015 des Leiters des Referats „Laufbahn- und Leistungsmanagement“ der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission über die rückwirkende Umsetzung des Klägers und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er erlitten haben soll
Tenor
1.
Die Entscheidung vom 22. Dezember 2015 des Leiters des Referats „Laufbahn- und Leistungsmanagement“ der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ der Europäischen Kommission über die Umsetzung von Herrn Nikolaos Pipiliagkas mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Herrn Pipiliagkas.
4.
Herr Pipiliagkas trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.
(1) ABl. C 441 vom 28.11.2016.
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