Rechtssache T-712/16: Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Deutsche Lufthansa /Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Luftverkehrsmarkt — Beschluss, mit dem der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Verpflichtungszusagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Antrag auf teilweise Befreiung von den eingegangenen Verpflichtungen — Verhältnismäßigkeit — Berechtigtes Vertrauen — Grundsatz der guten Verwaltung — Ermessensmissbrauch)
C2312018DE2320120180516DE0028232242
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Deutsche Lufthansa /Kommission
(Rechtssache T-712/16) ( 1 )
„(Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Luftverkehrsmarkt — Beschluss, mit dem der Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Verpflichtungszusagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Antrag auf teilweise Befreiung von den eingegangenen Verpflichtungen — Verhältnismäßigkeit — Berechtigtes Vertrauen — Grundsatz der guten Verwaltung — Ermessensmissbrauch)“2018/C 231/28Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Völcker)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, H. Leupold und I. Zaloguin)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 4964 final der Kommission vom 25. Juli 2016, mit dem der Antrag der Klägerin auf Befreiung von bestimmten Verpflichtungszusagen, die mit der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über die Genehmigung des Zusammenschlusses in der Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss für verbindlich erklärt wurden, abgelehnt wurde
Tenor
1.
Der Beschluss C(2016) 4964 final der Kommission vom 25. Juli 2016, mit dem der Antrag der Deutschen Lufthansa AG auf Befreiung von bestimmten Verpflichtungszusagen, die mit der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2005 über die Genehmigung des Zusammenschlusses in der Sache COMP/M.3770 — Lufthansa/Swiss für verbindlich erklärt wurden, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er die Linie Zürich-Stockholm betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
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