29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/44
Urteil des Gerichts vom 13. März 2019 — Espírito Santo Financial Group/EZB
(Rechtssache T-730/16) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Beschluss 2004/258/EG - Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Ausnahme hinsichtlich der Vertraulichkeit der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB - Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats - Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat - Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen - Ausnahme hinsichtlich der Dokumente zum internen Gebrauch - Begründungspflicht)
(2019/C 148/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Espírito Santo Financial Group SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Oliveira, S. Estima Martins und D. Duarte de Campos)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und S. Lambrinoc im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EZB vom 31. August 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde
Tenor
1.
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. August 2016, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 1. August 2014 betreffend die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit der Zugang zu dem in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag und zu den in den Vorschlägen des Direktoriums der EZB vom 28. Juli und 1. August 2014 geschwärzten Informationen verweigert wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Espírito Santo Financial Group SA und die EZB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 462 vom 12.12.2016.
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