19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/36
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2018 — Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO — Zaharieva (Verpackung für Eistüten)
(Rechtssache T-794/16) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Eistüte darstellt - Ältere internationale Registrierung mit Benennung Bulgariens - Nichtigkeitsgründe - Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem jüngeren Geschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Begründungspflicht - Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 - Sorgfaltspflicht - Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002))
(2018/C 104/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ (Şehitkamil Gaziantep, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Tsenova)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Ivanauskas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Elka Zaharieva (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kostov)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. September 2016 (Sache R 1144/2015-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret und Frau Zaharieva
Tenor
1.
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. September 2016 (Sache R 1144/2015-3) wird aufgehoben.
2.
Dem Antrag auf Nichtigerklärung des unter dem Aktenzeichen 002343244-0001 eingetragenen Geschmacksmusters wird stattgegeben.
3.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten.
4.
Frau Elka Zaharieva trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 23.1.2017.