Rechtssache T-818/16: Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Netflix International und Netflix/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Von Deutschland geplante Beihilfe zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Keine individuelle Betroffenheit — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)
C2312018DE2410120180516DE0029241252
Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2018 — Netflix International und Netflix/Kommission
(Rechtssache T-818/16) ( 1 )
„(Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Von Deutschland geplante Beihilfe zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Keine individuelle Betroffenheit — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)“2018/C 231/29Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Netflix International BV (Amsterdam, Niederlande) und Netflix, Inc. (Los Gatos, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Alberdingk Thijm, S. van Schaik, S. van Velze und E. H. Janssen)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Samnadda, G. Braun und B. Stromsky)
Gegenstand
Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2042 der Kommission vom 1. September 2016 über die Beihilferegelung SA.38418 — 2014/C (ex 2014/N), die Deutschland zur Förderung der Filmproduktion und des Filmvertriebs durchzuführen beabsichtigt (ABl. 2016, L 314, S. 63)
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und der Filmförderungsanstalt auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.
3.
Die Netflix International BV und die Netflix, Inc. werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe, zu tragen.
4.
Netflix International, Netflix, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Filmförderungsanstalt tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.
( 1 ) ABl. C 30 vom 30.1.2017.
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