14.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 16/39
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — QB/EZB
(Rechtssache T-827/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Beurteilungsjahr - Beurteilung der beruflichen Entwicklung [2015] - Möglichkeit, beim Beurteilungsgespräch von einem Gewerkschaftsvertreter begleitet zu werden - Verletzung der Regeln der Objektivität und der Unparteilichkeit des Beurteilenden - Dienstbezüge - Entscheidung, mit der ein Anstieg der Bezüge versagt wird - Zulässigkeit von Beweismitteln - E-Mail-Austausch zwischen einem Mitglied der Belegschaft und dessen „Coach“ unter Verwendung einer beruflichen E-Mail-Adresse - Haftung))
(2019/C 16/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und B. Ehlers im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 36.2 des dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, mit der zum einen die Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für das Beurteilungsjahr 2015 und der Entscheidung der EZB vom 15. Dezember 2015, mit der ihr ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, und, soweit erforderlich, die Aufhebung der Entscheidungen der EZB vom 2. Mai 2016 und vom 15. September 2016, mit denen der Verwaltungsrechtsbehelf bzw. die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurden, und zum anderen der Ersatz des von der Klägerin angeblich erlittenen Schadens begehrt wird
Tenor
1.
Die Beurteilung von QB für das Beurteilungsjahr 2015 und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 15. Dezember 2015, mit der QB ein Anstieg ihrer Bezüge versagt wurde, werden aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die EZB trägt ihre eigenen Kosten sowie die QB entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 23.1.2017.
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