29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/46
Urteil des Gerichts vom 7. März 2019 — Schweden/Kommission
(Rechtssache T-837/16) (1)
(REACH - Beschluss der Kommission, mit dem die Verwendung von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot zugelassen wurde - Art. 60 Abs. 4 und 5 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Prüfung, ob keine Alternativen verfügbar sind - Rechtsfehler)
(2019/C 148/42)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk und F. Bergius, dann A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev und J. Lundberg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, K. Mifsud-Bonnici, K. Simonsson und G. Tolstoy)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning und M. Wolff, dann M. Wolff und J. Nymann-Lindegren), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: S. Hartikainen) und Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Neergaard und A. Tamás)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, W. Broere und C. Schultheiss)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss C(2016) 5644 final der Kommission vom 7. September 2016 über die Zulassung bestimmter Verwendungen von Bleisulfochromatgelb und Bleichromatmolybdatsulfatrot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für nichtig erklärt.
2.
Der von der Kommission für den Fall der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2016) 5644 final vom 7. September 2016 gestellte Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses, bis sie den Zulassungsantrag erneut geprüft haben wird, wird abgelehnt.
3.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die dem Königreich Schweden entstandenen Kosten.
4.
Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Europäische Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 38 vom 6.2.2017.
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