7.1.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 4/24
Urteil des Gerichts vom 8. November 2018 — RA/Rechnungshof
(Rechtssache T-874/16) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2016 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern - Fehlen einer Beurteilung - Abwägung der Verdienste)
(2019/C 4/33)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: RA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: C. Lesauvage, E. von Bardeleben und A.-M. Cosciug)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. März 2016, mit der der Rechnungshof den Kläger im Beförderungsjahr 2016 nicht nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe (AD 11) befördert hat, indem er seinen Namen nicht in die Liste der im Beförderungsjahr 2016 beförderten Beamten aufgenommen hat
Tenor
1.
Die Entscheidung des Rechnungshofes der Europäischen Union vom 4. März 2016, RA im Beförderungsjahr 2016 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, wird aufgehoben.
2.
Der Rechnungshof trägt die gesamten Kosten.
(1) ABl. C 46 vom 13.2.2017.
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