5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/28
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Juli 2016 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-131/16 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Steuerregelung der Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen von bestimmten multinationalen Unternehmen - Auf der Grundlage von Steuervorbescheiden [tax rulings] gewährte Befreiung - Beschluss, mit dem die Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung der Durchführung - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 326/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragsteller: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und J.-C. Halleux im Beistand der Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P.-J. Loewenthal und B. Stromsky)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Durchführung der Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses K(2015) 9887 endg. der Kommission vom 11. Januar 2016 über die von Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.