14.8.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 269/16
Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2017 — Uniwersytet Wrocławski/REA
(Rechtssache T-137/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Klageschrift - Formerfordernisse - Keine anwaltliche Vertretung - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 269/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Uniwersytet Wrocławski (Wrocław, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Dubis)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand der Rechtsanwälte M. Le Berre und G. Materna)
Gegenstand
Zum einen Nichtigerklärung der Entscheidungen der im Auftrag der Europäischen Kommission handelnden REA, die Finanzhilfevereinbarung Cossar (Nr. 252908) zu kündigen und die Klägerin zur Rückzahlung der Beträge von 36 508,37 Euro, von 58 031,38 Euro und von 6 286,68 Euro sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 803,14 Euro zu verpflichten, und zum anderen Klage auf Rückerstattung der entsprechenden Beträge zuzüglich Zinsen vom Tag der jeweiligen Zahlung bis zum Tag der Rückerstattung durch die REA
Tenor
1.
Die Klage in der Rechtssache T-137/16 wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Die Uniwersytet Wrocławski trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung (REA) zu tragen.
(1) ABl. C 200 vom 6.6.2016.