23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/35
Beschluss des Gerichts vom 28. November 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-147/16) (1)
((Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird - Zwangsgeld - Beschluss, mit dem das Zwangsgeld festgesetzt wird - Erledigung))
(2017/C 022/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Recchia)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 366 final der Kommission vom 28. Januar 2016, mit dem die Kommission in Durchführung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740), das von der Italienischen Republik für die sechs Monate vom 18. November 2012 bis 17. Mai 2013 und für die sechs Monate vom 18. Mai 2013 bis 17. November 2013 zu zahlende Zwangsgeld festgesetzt hat
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 191 vom 30.5.2016.
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