27.11.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 402/34
Beschluss des Gerichts vom 28. September 2017 — Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission
(Rechtssache T-207/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Nie erlassene Rechtsakte - Antrag auf Feststellung der Erledigung - Antrag auf Auslegung der Klageschrift dahin, dass ein anderer als die angefochtenen Rechtsakte gemeint ist - Zurückweisung - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 402/45)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und A. Katsimerou)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung eines angeblichen Beschlusses über den Ausschluss des Klägers und eines angeblichen Beschlusses über die Registrierung und die Eingabe der Ausschlusswarnung in Bezug auf den Kläger im Frühwarnsystem (EWS) oder im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES)
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Die Kommission trägt, neben ihren eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, zwei Drittel der Kosten von Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis in diesen Verfahren.
3.
Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten in diesen Verfahren.
(1) ABl. C 251 vom 11.7.2016.