26.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/19
Beschluss des Gerichts vom 24. April 2017 — Dreimane/Kommission
(Rechtssache T-618/16) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche - Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Frist - Offensichtliche Unzulässigkeit))
(2017/C 202/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Sandra Dreimane (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ābiks)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und L. Radu)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Klägerin, die im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union zu berücksichtigen sind, auf einen Antrag auf Übertragung der vor dem Eintritt der Klägerin in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche hin festgelegt wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es versäumt habe, bei der Bearbeitung dieses Übertragungsantrags eine angemessene Frist zu wahren
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Der Streithilfeantrag des Rates der Europäischen Union ist erledigt.
3.
Frau Sandra Dreimane trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016 (Rechtssache, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-48/16 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).