26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/31
Beschluss des Gerichts vom 23. Januar 2018 — Campailla/Europäische Union
(Rechtssache T-759/16) (1)
((Schadensersatzklage - Institutionelles Recht - Verantwortung der Europäischen Union - Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs - Vom Gericht als unzulässig abgewiesene Klage - Wegen mangelnder Vertretung als unzulässig zurückgewiesenes Rechtsmittel - Offensichtlich unzulässige Klage))
(2018/C 112/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Massimo Campailla (Holtz, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagter: Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Inghelram und L. Tonini Alabiso, sodann J. Inghelram und V. Hanley-Emilsson)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch den Beschluss vom 6. Oktober 2011, Campailla/Kommission (C-265/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:644), entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, entstanden sind.
(1) ABl. C 78 vom 13.3.2017.
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