15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/18
Beschluss des Gerichts vom 15. November 2017 — Pilla/Kommission und EACEA
(Rechtssache T-784/16) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Einstweilige Anordnungen - Nach Klageerhebung eingereichter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Programm Kreatives Europa [2014-2020] - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Unterstützung einer vorbereitenden Maßnahme - Entscheidung, mit der ein Förderantrag wegen Nichtvorliegens eines Zulassungskriteriums abgelehnt wird - Zuschüsse, die nur juristischen Personen offenstehen - Verstoß gegen Formerfordernisse - Fehlende Möglichkeit, bestimmte Handlungen der EACEA zuzurechnen - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2018/C 013/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Rinaldo Pilla (Venafro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Silvestri)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und C. Gheorghiu) und Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und V. Sansonetti)
Gegenstand
Erstens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2016, mit der der vom Kläger im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „EAC/S05/2016 — Unterstützung einer vorbereitenden Maßnahme zur Schaffung eines EU-Festival-Preises und eines EU-Festival-Labels im Kulturbereich — EFFE (Europe for Festivals — Festivals for Europe)“ vom 26. April 2016 eingereichte Antrag abgelehnt wurde, zweitens, Antrag auf Feststellung und Erklärung der Zulässigkeit des Antrags des Klägers, hilfsweise auf Nichtigerklärung „des Auswahlverfahrens selbst“, drittens Antrag auf Aussetzung des Auswahlverfahrens und viertens Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, den der Kläger aufgrund des abgelehnten Antrags erlitten haben soll
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) richtet.
2.
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit sie sich gegen die Europäische Kommission richtet.
3.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
4.
Herr Rinaldo Pilla trägt die Kosten.
(1) ABl. C 6 vom 9.1.2017.