8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/43
Beschluss des Gerichts vom 23. Oktober 2017 — Karp/Parlament
(Rechtssache T-833/16) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Einstufung - Art. 90 Abs. 2 des Statuts - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Verfrühte Beschwerde - Fehlerhaftes Vorverfahren - Unzulässigkeit))
(2018/C 005/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Kevin Karp (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lambers und R. Ben Ammar)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: Í. Ní Riagáin Düro und M. Windisch)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der Entscheidungen des Parlaments, mit denen der Kläger im Rahmen des am 25. Februar 2015 geschlossenen Vertrags als akkreditierter parlamentarischer Assistent in die Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, und im Rahmen des am 12. Mai 2016 geschlossenen Vertrags als Vertragsbediensteter in die Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 4, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Einstufungen entstanden sein soll
Tenor
1.
Der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
3.
Herr Kevin Karp trägt die Kosten.
(1) ABl. C 46 vom 13.2.2017.