23.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 357/12
Beschluss des Gerichts vom 8. September 2017 — Louvers Belgium/Kommission
(Rechtssache T-835/16) (1)
((Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Aufträge für Waren und Dienstleistungen - Ausschreibungsverfahren - Lieferung von Gardinen, Vorhängen und Jalousien sowie Montage-, Reinigungs- und Wartungsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Aufhebung des Verfahrens - Erledigung - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2017/C 357/16)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Louvers Belgium Co. (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Lejeune)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Verheecke und A. Katsimerou)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. September 2016, den Auftrag in der Ausschreibung OIB.02/PO/2016/012/703 nicht an die Klägerin zu vergeben und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge von Rechtsverstößen der Kommission im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens entstanden sein soll
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. September 2016, den Auftrag in der Ausschreibung OIB.02/PO/2016/012/703 nicht an die Louvers Belgium Co. zu vergeben, und in Bezug auf den Antrag auf Schadensersatz, soweit er auf die Einnahmeausfälle gerichtet ist, die infolge der Nichtvergabe des Auftrags entstanden sein sollen, erledigt.
2.
Der Antrag auf Schadensersatz wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen, soweit er auf die mit der Teilnahme der Louvers Belgium Co. an dem Ausschreibungsverfahren OIB.02/PO/2016/012/703 verbundenen Kosten und Aufwendungen gerichtet ist.
3.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
(1) ABl. C 30 vom 30.1.2017.