12.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/30
Beschluss des Gerichts vom 7. Dezember 2017 — Techniplan/Kommission
(Rechtssache T-853/16) (1)
((Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission - Schadensersatzklage - Verstoß gegen Formerfordernisse - Verpflichtungsantrag - Offensichtliche Unzulässigkeit - Offensichtliche Unzuständigkeit))
(2018/C 052/42)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Techniplan Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Bonavita)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Aresu)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, gegenüber der Klägerin tätig zu werden, und zum anderen Klage auf Feststellung, dass die in Art. 266 AEUV vorgesehene Handlungspflicht besteht, und auf Zahlung eines Betrags als Ersatz des erlittenen Schadens „für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung“
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Techniplan Srl trägt die Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 23.1.2017.