URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
21. Februar 2018 ( *1 )
„Unionsmarke – Entscheidung einer Beschwerdekammer über den Widerruf einer früheren Entscheidung – Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 103 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Allgemeiner Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässt“
In der Rechtssache T‑727/16
Repower AG mit Sitz in Brusio (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunz-Hallstein und H. P. Kunz-Hallstein,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
mit Sitz in Bern (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt González-Bueno Catalán de Ocón,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2016 (Sache R 2311/2014-5 [REV]) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen und Repower
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 10. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 27. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,
aufgrund der am 21. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und deren am 31. Juli und 14. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 26. Juni 2009 erhielt die Klägerin, die Repower AG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1020351 in der Europäischen Union für die Wortmarke REPOWER.
2
Der für diese Marke erhaltene Schutz betraf folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 9, 37, 39, 40 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:
–
Klasse 4: „Elektrische Energie, einschließlich elektrische Energie erzeugt mit Hilfe von Biogas; elektrische Energie erzeugt mit Hilfe von Wasser, Wind und Sonne“;
–
Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts‑, Vermessungs‑, fotografische, Film‑, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Kontroll‑, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in dieser Klasse enthalten), nämlich elektrische Apparate für die Starkstromtechnik, für die Stromführung, ‑umwandlung, ‑speicherung, ‑regulierung und ‑steuerung, für die Schwachstromtechnik, für die Fernübermittlung; photovoltaische Elemente; Brandmeldeanlagen; elektrische Apparate für die Sicherheitsüberwachung, Einbruchalarmanlagen, Gebäudeleitanlagen, Videoanlagen; Gegensprech- und Sonnerieanlagen; Radio- und TV-Anlagen; Anlagen für die Hochfrequenztechnik und die Regelungstechnik, Computerzubehör für die Verarbeitung von Informationen (Computer); Analoganschlüsse, Internetanschlüsse, elektronische Telefonvermittlungsanlagen, elektronische Teilnehmervermittlungsanlagen; Mobiltelefone, Funktelefone, Telefon- und Faxgeräte; Steckdosen, Schalter, Schalttafeln, Schalleitungen, elektrische Kabel, Drähte, Sicherungen“;
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Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bau und Reparatur sowie Wartung von Übertragungsanlagen und Verteilanlagen, Mittel- und Niederspannungsanlagen, öffentlichen Beleuchtungsanlagen sowie von Elektroanlagen; Wartungsdienstleistungen im Bereich der Elektroinstallationen in Bauten und Betrieben; Montage, Wartung und Reparatur von Elektroinstallationen; Bau, Reparatur sowie Wartung von Stromverteilanlagen; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware, insbesondere von Datennetzwerken; Installation, Wartung und Reparatur im Bereich von Telekommunikationsanlagen, Schaltgerätekombinations- und Steuerungsbau; Dienstleistungen von Heizungsinstallateuren; Installation und Wartung von Transformatorenstationen und Verteilanlagen für elektrische Energie; Installation und Wartung der öffentlichen Straßenbeleuchtungen; Bau, Installation und Wartung von Großwärmepumpenanlagen; Einrichten von Zähler- und Netzkommandoempfängern bei Kunden; Installation von Netzkomponenten (Hardware) für Anbieter der Telekommunikation; Installation, Wartung und Reparatur von Hardware im Bereich der Telekommunikation; technische Beratungsdienstleistungen im Bereich der Konstruktion; Beratungsdienstleistungen im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen“;
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Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Verteilung von Energie; Lieferung von Hardware; fachliche Beratung im Bereich der Übertragung (Verteilung) von Energie; Beratungsdienstleistungen im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen“;
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Klasse 40: „Erzeugung von Energie“;
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Klasse 42: „Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Planung in den Bereichen Stromverteilung, Elektroinstallationen, Sicherheitsanlagen und Telekommunikation; fachliche Beratungen in Bezug auf Computersysteme; technische Gutachten über Elektroinstallationen; Ingenieur- und Qualitätsprüfungsdienstleistungen im Bereich des Bewilligungs‑, Zähler- und Meldewesens sowie der Installationskontrolle im Zusammenhang mit der Energieversorgung; Installationen, Wartung und Reparatur von Software im Bereich der Telekommunikation und der Steuerung; Qualitätsmessungen an Netzwerken; Konfiguration von Aktivkomponenten (Software) in Datennetzwerken; Organisation der zentralen Datensicherung; Entwicklung und Installation von Software für die Verknüpfung der Telefonanlage mit dem Computernetzwerk und für die Computer-Telefon‑Integration; Beratung im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen bei Wohnungswechseln; Qualitätsprüfung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung, nämlich Erteilen von Auskünften über den Stromverbrauch“.
3
Am 3. Juni 2013 stellte die Streithelferin, die , nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke. Sie machte dabei geltend, dass die angegriffene Marke hinsichtlich aller von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibendenden Charakter habe und keine Unterscheidungskraft besitze.
4
Am 9. Juli 2014 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung für folgende von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 statt:
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Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Bau und Reparatur sowie Wartung von Übertragungsanlagen und Verteilanlagen, Mittel- und Niederspannungsanlagen, öffentlichen Beleuchtungsanlagen sowie von Elektroanlagen; Wartungsdienstleistungen im Bereich der Elektroinstallationen in Bauten und Betrieben; Bau, Reparatur sowie Wartung von Stromverteilanlagen; Installation und Wartung von Transformatorenstationen und Verteilanlagen für elektrische Energie; Installation und Wartung der öffentlichen Straßenbeleuchtungen; Bau, Installation und Wartung von Großwärmepumpenanlagen; Beratungsdienstleistungen im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen“;
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Klasse 42: „Dienstleistungen im Bereich der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen; technische Gutachten über Elektroinstallationen; Ingenieur- und Qualitätsprüfungsdienstleistungen im Bereich des Bewilligungs‑, Zähler- und Meldewesens sowie der Installationskontrolle im Zusammenhang mit der Energieversorgung“.
5
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung hinsichtlich der sonstigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke (im Folgenden: übrige Waren und Dienstleistungen) zurück. Hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke wies sie darauf hin, dass geprüft werden müsse, ob für den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher der Union das Wort „repower“ einen unmittelbaren konkreten Bezug zu den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke habe. Sie war der Auffassung, dass dieses Wort im Sinne der Bedeutung „wieder in Gang setzen, insbesondere: (ein Boot) mit einem neuen Motor ausrüsten“ und „die Energiequelle oder den Motor eines Gegenstands wiederherstellen oder ersetzen, wie z. B. eines Automobils oder eines Elektrizitätswerks“, verstanden werden könne und dass es nur zum einen in Bezug auf Motoren und zum anderen im Energiebereich, insbesondere in Bezug auf Kraftwerke gebraucht werde. Deshalb enthalte das Wort „repower“ für die englischsprachigen Verbraucher unmittelbar die Information, dass die oben in Rn. 4 genannten Dienstleistungen dazu bestimmt seien, einen Motor oder die Energiequelle von Kraftwerken wieder in Gang zu setzen oder zu ersetzen oder eine solche Wiederingangsetzung oder Ersetzung zum Gegenstand hätten. Die übrigen Waren und Dienstleistungen hätten keinen Bezug zur Ingangsetzung oder Ersetzung von Motoren oder zur Ersetzung der Energiequelle von Kraftwerken. Was die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke anbetreffe, habe die Streithelferin nicht nachgewiesen, dass das Wort „repower“ im Handel allgemein zur Bezeichnung der übrigen Waren und Dienstleistungen verwendet werde.
6
Am 8. September 2014 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde ein.
7
Mit Entscheidung vom 8. Februar 2016 wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung vom 8. Februar 2016). Zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke stellte die Beschwerdekammer einleitend fest, dass sich die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an den Durchschnittsverbraucher und ein Fachpublikum richteten, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise normal bis erhöht sei und dass der englischsprachige Verbraucher in der Union zu berücksichtigen sei, da die angegriffene Marke aus einem englischen Wort zusammengesetzt sei. Sodann führte die Beschwerdekammer die Definitionen des Wortes „repower“ durch die Nichtigkeitsabteilung an und wies die Argumente der Streithelferin bezüglich der Bedeutung dieses Wortes zurück. Abschließend führte sie in Nr. 34 der Entscheidung vom 8. Februar 2016 aus, dass „[i]m Ergebnis … festzustellen [ist], dass die von [der Streithelferin] vorgebrachten Beweise nicht den Nachweis erbringen können, dass das [angegriffene] Zeichen im Energiebereich üblicherweise verwendet wird und Eigenschaften der übrigen Waren und Dienstleistungen beschreibt“. Bezüglich der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass nicht dargetan worden sei, dass das angegriffene Zeichen üblicherweise in Verbindung mit den von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen verwendet werde und deshalb als eine Marke wahrgenommen werden könne.
8
Mit Klageschrift, die am 26. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Streithelferin Klage gegen die Entscheidung vom 8. Februar 2016. Diese Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑188/16 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.
9
Mit Mitteilung vom 22. Juni 2016 setzte die Fünfte Beschwerdekammer die Parteien darüber in Kenntnis, dass sie nach der Erhebung der Klage beim Gericht in der Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER), festgestellt habe, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 unzureichend begründet sei im Sinne von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001). Aufgrund dieser unzureichenden Begründung erachte sie es für angebracht, die Entscheidung vom 8. Februar 2016 nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 103 der Verordnung 2017/1001) zu widerrufen, um die Unterscheidungskraft und den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke im Hinblick auf die von diesem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen eingehend zu prüfen. Sie forderte die Parteien auf, zum beabsichtigten Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 Stellung zu nehmen.
10
Die Klägerin nahm am 5. Juli 2016 im Wesentlichen dahin Stellung, dass, solange der Tenor der Entscheidung vom 8. Februar 2016 nicht geändert werde, die tragende Begründung unter den in Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 107 der Verordnung 2017/1001) genannten Voraussetzungen untermauert werden könne. Nach dieser Bestimmung berücksichtige das EUIPO die in den Mitgliedstaaten allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts, sofern keine Verfahrensvorschrift enthalten sei in der Verordnung Nr. 207/2009, der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (aufgehoben durch die Delegierte Verordnung [EU] 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnungen Nr. 2868/95 und [EG] Nr. 216/96 [ABl. 2017, L 205, S. 1]), der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 1995, L 303, S. 1) (aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung Nr. 2868/95 und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2869/95 [ABl. 2015, L 341, S. 21]) oder der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 360, S. 8) (aufgehoben durch die Delegierte Verordnung 2017/1430). Dagegen sei ein Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, der in der in der Datenbank EUR-Lex ins Netz gestellten konsolidierten Fassung der Verordnung Nr. 207/2009 nicht oder nicht mehr vorhanden sei, nicht möglich, da nach diesem Artikel nur die Prüfer des EUIPO zum Widerruf befugt seien und ein Begründungsmangel kein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Schließlich folge aus der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2009 (Sache R 323/2008‑G) (im Folgenden: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer), dass die Entscheidungen des EUIPO, gegen die eine Klage beim Gericht anhängig sei, nicht widerrufen werden könnten.
11
Die Streithelferin nahm am 20. Juli 2016 in der Weise Stellung, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 als Spezialnorm anstelle der allgemeinen Grundsätze gelte, auf die Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 verweise. Auch sei die Antwort auf die Frage, ob eine unzureichende Begründung einen Verfahrensfehler darstelle, zweifelhaft; nach einiger Wahrscheinlichkeit sei ein Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 wegen unzureichender Begründung nicht zulässig gewesen. Unter Berücksichtigung dessen sei es am besten, das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER) fortzusetzen.
12
Mit Entscheidung vom 3. August 2016 widerrief die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung vom 8. Februar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) mit der Begründung, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen den von den Parteien geäußerten Zweifeln auch noch nach dem Inkrafttreten der Verordnung 2015/2424 anwendbar sei. Außerdem sei das EUIPO verpflichtet, seine Entscheidungen zu begründen und insbesondere die Gründe für die Zurückweisung im Hinblick auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu prüfen, so dass die bei der Entscheidung vom 8. Februar 2016 bemerkte Unzulänglichkeit der Begründung ein offensichtlicher Verfahrensfehler nach Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 sei, der zu berichtigen sei.
Anträge der Parteien
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Die Klägerin beantragt:
–
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
–
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
14
Das EUIPO beantragt:
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
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Die Streithelferin beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.
Rechtliche Würdigung
16
Die Klägerin macht im Wesentlichen vier Klagegründe geltend: 1. Fehlen einer Rechtsgrundlage, 2. fehlende Befugnis der Beschwerdekammern zum Widerruf ihrer Entscheidungen, 3. Verletzung von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, der Prüfungsrichtlinien des EUIPO sowie der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraftwirkung, und 4. Begründungsmangel.
Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage
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Die Klägerin macht geltend, dass Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 103 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001), auf den die Beschwerdekammer ihren Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 gestützt habe, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr in Kraft gewesen sei. Die Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung 2015/2424 sei erst am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der geänderte Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht in Kraft gewesen. Deshalb sei Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in der konsolidierten Fassung der Verordnung Nr. 207/2009 entfallen.
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Das EUIPO trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei auf die Fassung von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt, die dieser Artikel vor seiner Änderung durch die Verordnung 2015/2424 gehabt habe (im Folgenden: Art. 80 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009). Die Streithelferin macht ihrerseits geltend, Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Kraft gewesen. Selbst wenn dieser Artikel nicht in Kraft gewesen wäre, würde dies nicht bedeuten, dass die angefochtene Entscheidung keine Rechtsgrundlage habe. Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009, der auf die allgemeinen Grundsätze verweise, könnte als Rechtsgrundlage dienen, da zu diesen Grundsätzen auch jener Grundsatz gehöre, wonach eine Verwaltung ihre Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen berichtigen könne.
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Es steht fest, dass es sich bei der in der angefochtenen Entscheidung als Rechtsgrundlage angegebenen Bestimmung um Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 handelt und dass dieser Artikel durch die Verordnung 2015/2424 geändert wurde.
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Art. 80 Abs. 1 Satz 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmte:
„Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Verfahrensfehler behaftet ist.“
21
Art. 80 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in seiner durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung (im Folgenden. Art. 80 Abs. 1 n. F. der Verordnung Nr. 207/2009) lautet nunmehr wie folgt:
„Nimmt das Amt eine Eintragung ins Register vor oder trifft es eine Entscheidung, so löscht es diese Eintragung oder widerruft diese Entscheidung, wenn die Eintragung oder die Entscheidung offensichtlich mit einem dem Amt anzulastenden Fehler behaftet ist.“
22
Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 nimmt demnach auf die Entscheidungen Bezug, die offensichtlich mit einem Verfahrensfehler behaftet sind, während sich Art. 80 Abs. 1 n. F. der Verordnung Nr. 207/2009 auf Entscheidungen bezieht, die offensichtlich mit einem Fehler behaftet sind.
23
Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Nr. 13 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hat, dass „[n]ach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Entscheidung des Amtes widerrufen werden kann, wenn diese mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, der dem Amt zuzurechnen ist“.
24
In Nr. 16 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer jedoch darauf hingewiesen, dass Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach die Entscheidungen der Beschwerdekammern zu begründen seien, eine Verfahrensvorschrift sei, die Entscheidung vom 8. Februar 2016 unzureichend begründet sei und dieser Begründungsmangel ein offensichtlicher Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
25
Da die Beschwerdekammer die unzureichende Begründung der Entscheidung vom 8. Februar 2016 als offensichtlichen Verfahrensfehler einstufen wollte, ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der in der angefochtenen Entscheidung angegebenen Rechtsgrundlage um Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 handelt, was das EUIPO im Übrigen in seiner Klagebeantwortung bestätigt hat.
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Aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2015/2424 folgt, dass diese Verordnung am 23. März 2016 in Kraft getreten ist. Allerdings folgt aus Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung auch, dass die Änderung von Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 erst am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist.
27
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet dies jedoch nicht, dass Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 mit Inkrafttreten der Verordnung 2015/2424 am 23. März 2016 bis zum Inkrafttreten seiner Änderung am 1. Oktober 2017 aufgehoben wurde, sondern lediglich, dass bis zum 1. Oktober 2017 Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 zur Anwendung kam.
28
In der während der Übergangszeit (siehe oben, Rn. 27) in der Datenbank EUR‑Lex online verfügbaren konsolidierten Fassung, in der die mit der Verordnung 2015/2424 eingeführten Änderungen berücksichtigt waren, hatte Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 zwar nur einen Absatz, nämlich Abs. 3 (jetzt Art. 103 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001). Wie die Klägerin selbst bemerkt hat, enthielt diese konsolidierte Fassung allerdings auf ihrer ersten Seite folgenden Hinweis:
„Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR‑Lex verfügbaren Texte.“
29
Aus der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Verordnung 2015/2424 ergibt sich aber, dass Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch anwendbar war.
30
Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: fehlende Befugnis der Beschwerdekammern zum Widerruf ihrer Entscheidungen
31
Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer, auch wenn Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 noch anwendbar gewesen wäre, für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre. Erstens folge aus Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Widerrufsbefugnis im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einzig und allein den in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) genannten Dienststellen des EUIPO erteilt worden sei. Die Beschwerdekammer als Rechtsbehelfsinstanz sei nicht ermächtigt, die von ihr erlassenen Entscheidungen zu widerrufen. Zweitens sehe Teil A, Abschnitt 6, Nr. 1.2 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO zur Widerrufsbefugnis nicht vor, dass die Beschwerdekammern ihre Entscheidungen widerrufen könnten. Drittens folge auch aus Nr. 23 der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer, dass Art. 80 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 im Beschwerdeverfahren und damit auch von den Beschwerdekammern nicht angewendet werden dürfe.
32
Das EUIPO und die Streithelferin treten den Argumenten der Klägerin entgegen. Auf die Frage, ob Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung anwendbar gewesen sei, hat das EUIPO geantwortet, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Streithelferin hat dagegen in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt, dass er anwendbar gewesen sei.
33
Vorab ist festzustellen, das Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 dem „Amt“, und damit den Beschwerdekammern, die zu dessen Instanzen gehören, die Befugnis zum Widerruf verleiht. Die Argumente der Klägerin, die zeigen sollen, dass dies nicht der Fall sei, können nicht überzeugen.
34
Denn erstens ist festzustellen, dass aus Art. 1 Nr. 74 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung 2015/2424 folgt, dass Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 zum 23. März 2016 durch einen neuen Abs. 3 ersetzt wurde, der die Übertragung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte auf die Europäische Kommission betrifft. Ferner ist den Bestimmungen der Verordnung 2015/2424 zu entnehmen, dass ab dem 1. Oktober 2017 aus Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 Art. 80 Abs. 4 n. F. der Verordnung Nr. 207/2009 wird. Daraus scheint zu folgen, dass Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 vom 23. März 2016 bis zum 1. Oktober 2017 aufgehoben war. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies die Absicht des Gesetzgebers war. Vielmehr ist anzunehmen, dass Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 80 Abs. 3 n. F. der Verordnung Nr. 207/2009 im Zeitraum vom 23. März 2016 bis zum 1. Oktober 2017 nebeneinander galten und dass daher Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung anwendbar war.
35
Der von der Klägerin geltend gemachte Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:
„Dieser Artikel gilt unbeschadet des Rechts der Beteiligten, gemäß den Artikeln 58 und 65 Beschwerde einzulegen, sowie der Möglichkeit, nach den in der Durchführungsverordnung festgelegten Verfahren und Bedingungen sprachliche Fehler, Schreibfehler und offensichtliche Fehler in Entscheidungen des Amtes sowie solche Fehler bei der Eintragung der Marke oder bei der Veröffentlichung der Eintragung, die dem Amt anzulasten sind, zu berichtigen.“
36
Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 verweist damit auf Art. 58 dieser Verordnung, aber ebenso auf deren Art. 65 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001).
37
Auch wenn Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die beschwerdefähigen Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO aufführt und wenn unter diesen Entscheidungen die Entscheidungen der Beschwerdekammer nicht enthalten sind, bestimmt Art. 65 Abs. 1 dieser Verordnung (jetzt Art. 72 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001), dass „[d]ie Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, … mit der Klage beim Gericht anfechtbar [sind]“.
38
Da Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur auf die Bestimmungen über die Beschwerden vor der Beschwerdekammer verweist, sondern auch auf jene über die Klagen, die vor dem Gericht gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern erhoben werden, macht die Klägerin demnach zu Unrecht geltend, dass aus Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 folge, dass die Befugnis zum Widerruf im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels allein den in Art. 58 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Dienststellen des EUIPO übertragen worden sei. Vielmehr ergibt sich aus dem Verweis des Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 auf Art. 65 dieser Verordnung, dass die Befugnis zum Widerruf nach Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 auch den Beschwerdekammern übertragen worden ist.
39
Zweitens ist festzustellen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Teil A Abschnitt 6 Nr. 1.2 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO vorsieht, dass „Entscheidungen über einen Widerruf bzw. eine Löschung … von der Hauptabteilung oder der Dienststelle getroffen [werden], die die Eintragung vorgenommen oder die Entscheidung erlassen hat; diese Entscheidungen können gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit einer Beschwerde angefochten werden“.
40
Zwar erwähnen diese Bestimmungen der Prüfungsrichtlinien des EUIPO, die sich auf die Befugnis zum Widerruf beziehen, nicht die Beschwerdekammern. Jedoch sind derartige Richtlinien lediglich die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der das EUIPO folgen möchte. Ihre Bestimmungen können daher als solche weder den Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 vorgehen noch deren Auslegung durch den Unionsrichter beeinflussen. Vielmehr sind sie ihrerseits in Einklang mit den Verordnungen Nrn. 207/2009 und 2868/95 auszulegen (Urteil vom 27. Juni 2012, Interkobo/HABM – XXXLutz Marken [my baby], T‑523/10, EU:T:2012:326, Rn. 29).
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Folglich kann aus den von der Klägerin geltend gemachten Bestimmungen der Prüfungsrichtlinien des EUIPO nicht abgeleitet werden, dass den Beschwerdekammern nicht die Befugnis zum Widerruf ihrer Entscheidungen zusteht, da aus Art. 80 Abs. 3 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 65 dieser Verordnung folgt, dass die in Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Befugnis zum Widerruf auch den Beschwerdekammern verliehen wird.
42
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass es in der von der Klägerin geltend gemachten Nr. 23 der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer wie folgt heißt:
„Nachdem eine Beschwerde eingereicht wurde, liegt die Entscheidungsbefugnis bezüglich der Sache ausschließlich bei den Beschwerdekammern, und die Dienststelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ist nicht mehr befugt, über die Sache zu entscheiden. Ab diesem Zeitpunkt darf nur noch die Kammer über die Sache entscheiden und sie nach einer Prüfung gegebenenfalls zur weiteren Entscheidung an die zuständige Dienststelle zurückverweisen. Der Prüfer, der die angefochtene Entscheidung vorgelegt hat, darf dieser unter Anwendung der Bestimmungen aus Art. 61 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 69 der Verordnung 2017/1001) nur abhelfen, nachdem eine Beschwerde eingelegt worden ist. Demzufolge ist der Prüfer durch das Prüfungsverfahren gemäß Artikel 61 der Verordnung Nr. 207/2009 gebunden und darf nicht nach eigenem Ermessen beschließen, Widerrufsbestimmungen wie die aus Artikel 80 der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden, die außerhalb des Beschwerdeverfahrens gelten.“
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Aus Nr. 23 der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer folgt lediglich, dass diese der Auffassung war, dass ein Prüfer eine von ihm erlassene Entscheidung nicht widerrufen könne, wenn gegen diese Entscheidung vor einer Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt worden sei. Insoweit hat sich die Beschwerdekammer nicht zur Widerrufsbefugnis der Beschwerdekammern selbst geäußert. Nr. 23 der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist damit im vorliegenden Fall nicht relevant.
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Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Gericht bereits festgestellt hat, dass der Umstand, dass bei ihm gegen eine Entscheidung der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen wurde, eine Klage anhängig gewesen sei, ihrem Widerruf nicht entgegenstehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission, T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 187). Es spricht nichts dafür, dass die Lösung hinsichtlich einer Entscheidung einer Beschwerdekammer eine andere sein sollte. Vielmehr ist zu beachten, dass das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die bei ihm angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer widerrufen wurde, damit stillschweigend anerkennt, dass die Beschwerdekammern befugt sind, ihre Entscheidungen zu widerrufen, und dass sie ebenso handeln können, wenn diese Entscheidungen vor dem Gericht angefochten werden (Beschlüsse vom 21. Oktober 2014, Gappol Marzena Porczyńska/HABM – Gap [ITM] [GAPPol], T‑125/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1121, vom 27. Juli 2015, Deere und Münch/HABM [EXHAUST‑GARD], T‑236/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:567, und vom 14. Juni 2017, Márquez Alentà/EUIPO – Fiesta Hotels & Resorts [Darstellung einer Ameise], T‑657/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:425).
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Daraus folgt, dass die Klägerin zu Unrecht geltend macht, die Beschwerdekammern seien zum Widerruf ihrer Entscheidungen nicht befugt.
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Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verletzung von Art. 80 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009, der Prüfungsrichtlinien des EUIPO sowie der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraftwirkung
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Die Klägerin trägt vor, bei einem Begründungsmangel sei der Anwendungsbereich des Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 nicht eröffnet, da es sich nicht um einen Verfahrensfehler, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler handle. Sie beruft sich insoweit auf Teil A, Abschnitt 6, Nr. 1.1 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO zur Widerrufsbefugnis, wonach „zwischen Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden [ist], bei denen ein Widerruf nicht möglich ist“. Zudem könne nach Teil A, Abschnitt 6, Nr. 1.3.1 der Prüfungsrichtlinien des EUIPO eine Entscheidung, wenn gegen sie bei der Beschwerdekammer Beschwerde eingelegt worden sei, nicht widerrufen werden. Dieser Grundsatz müsse für die Entscheidungen der Beschwerdekammern entsprechend gelten. Außerdem wäre es mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraft nicht zu vereinbaren, wenn jedwede Instanz in laufenden Verfahren beliebig den Streitgegenstand ändern könnte. Darüber hinaus macht die Klägerin in ihren Antworten auf schriftliche Fragen des Gerichts erstens geltend, dass der vom EUIPO und von der Streithelferin in ihren Klagebeantwortungen angeführte allgemeine Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulasse, nicht als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung dienen könne. Zweitens sei die Begründung der Entscheidung vom 8. Februar 2016, die auf die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung verweise, hinreichend, und nach der Rechtsprechung sei die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, ihre Entscheidung im Hinblick auf jede Ware oder Dienstleistung zu begründen.
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Das EUIPO trägt vor, die Entscheidung vom 8. Februar 2016 sei mit einem Begründungsmangel behaftet, und ein Begründungsmangel stelle einen offensichtlichen Verfahrensfehler dar. Das Gericht habe im Urteil vom 18. Oktober 2011, Reisenthel/HABM – Dynamic Promotion (Stapelkisten und Körbe) (T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 37), festgestellt, dass eine Verletzung von Verteidigungsrechten einen Fehler in dem Verfahren bilde, das zum Erlass einer Entscheidung geführt habe, und daher geeignet sei, die Substanz dieser Entscheidung zu beeinträchtigen. In diesem Urteil habe das Gericht ferner einen allgemeinen Rechtsgrundsatz anerkannt, wonach die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der subjektive Rechte verliehen habe, zulässig sei, sofern das den Verwaltungsakt erlassende Organ die Voraussetzungen berücksichtige, wonach eine angemessene Frist einzuhalten und das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten sei (Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe, T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 40). Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer aber innerhalb angemessener Frist gehandelt und das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts beachtet.
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Der Erlass einer Entscheidung, die vor dem Gericht angefochten werden könne, sei nicht als eine präzise Zusicherung oder eine präzise, unbedingte und abgestimmte Information zu betrachten, die gegenüber der Klägerin begründete Erwartungen wecken und den Anspruch begründen könne, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können. Das gelte umso mehr, als die Entscheidung vom 8. Februar 2016 aufgrund des Begründungsmangels eindeutig ein rechtswidriger Verwaltungsakt gewesen sei. Der Umstand, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern vor dem Gericht angefochten werden könnten und im maßgeblichen Gesetz selbst eine Bestimmung, nämlich Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, ausdrücklich den Widerruf vorsehe, schließe es im Übrigen aus, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht werden könne.
50
Der Erlass der angefochtenen Entscheidung entspreche zudem nicht nur dem Wortlaut von Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009, sondern auch dem Zweck dieser Bestimmung, da das EUIPO, wenn die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung nicht erlassen hätte, das Fehlen einer Begründung in ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER), die eine Klage gegen die Entscheidung vom 8. Februar 2016 zum Gegenstand habe, hätte feststellen müssen. Im günstigsten Fall hätte die neue Entscheidung erst gegen Ende des Jahres 2017 erlassen werden können, während nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits eine neue Entscheidung habe ergehen können.
51
Schließlich seien die Prüfungsrichtlinien des EUIPO für die Beschwerdekammern nicht verbindlich, und die angefochtene Entscheidung verletze nicht den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
52
Nach Ansicht der Streithelferin ist es Sache des Gerichts, den Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei von der Beschwerdekammer beachtet worden, da die Entscheidung vom 8. Februar 2016 in angemessener Frist zurückgenommen worden sei und die unzureichende Begründung dieser Entscheidung offensichtlich gewesen sei.
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Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer sie aus dem Grund erlassen hat, dass sie in der Entscheidung vom 8. Februar 2016 ihrer Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheidungen und insbesondere ihrer Verpflichtung, die Gründe für die Zurückweisung in Bezug auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, nicht nachgekommen ist.
54
Als Erstes ist deshalb zu prüfen, ob ein Begründungsmangel einen offensichtlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 darstellen kann.
55
Das Gericht hat klargestellt, dass ein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 ein Fehler sei, der prozessuale Folgen habe (Urteil vom 15. März 2011, Ifemy’s/HABM – Dada & Co Kids [Dada & Co. kids], T‑50/09, EU:T:2011:90, Rn. 31, und Beschluss vom 9. September 2011, Biodes/HABM – Manasul Internacional [LINEASUL], T‑598/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:458, Rn. 9). In diesem Sinne hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Begründetheit oder gar eine Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht im Rahmen von Art. 80 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommen werden könne (Urteil vom 1. Juli 2009, Okalux/HABM – Messe Düsseldorf [OKATECH], T‑419/07, EU:T:2009:238, Rn. 33, und Beschluss vom 9. September 2011, LINEASUL, T‑598/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:458, Rn. 9).
56
Außerdem hat das Gericht in dem Urteil vom 22. November 2011, mPAY24/HABM – Ultra (MPAY24) (T‑275/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:683, Rn. 23 und 24), die Auffassung vertreten, dass die Berichtigung einer Entscheidung einer Beschwerdekammer, mit der diese Entscheidung um einen Gesichtspunkt hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke in Bezug auf die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen ergänzt worden sei, die Substanz der berichtigten Entscheidung selbst betroffen habe. Das Gericht hat daraus nicht nur gefolgert, dass diese Berichtigung nicht auf der Grundlage der Regel 53 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 102 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) habe erfolgen können, die vorsehe, dass „nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden [können]“, sondern auch, dass sie nicht gemäß Art. 80 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 habe erlassen werden können, da die Anwendungsvoraussetzungen dieses Artikels im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien, weil kein offensichtlicher Verfahrensfehler begangen worden sei.
57
In der Rechtssache, die zum Urteil vom 22. November 2011, MPAY24 (T‑275/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:683), führte, sollte mit der von der Beschwerdekammer in ihrer Berichtigung hinzugefügten Randnummer die Begründung der berichtigten Entscheidung vervollständigt werden. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Vervollständigung der Begründung einer Entscheidung die Substanz dieser Entscheidung selbst berührt und dass ein Begründungsmangel nicht als ein Verfahrensfehler im Sinne von Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden kann.
58
Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das vom EUIPO angeführte Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe (T‑53/10, EU:T:2011:601), in Frage gestellt. In Rn. 37 dieses Urteils hat das Gericht bekräftigt, dass eine Verletzung der Verteidigungsrechte einen Fehler in dem Verfahren bilde, das zum Erlass der Entscheidung einer Beschwerdekammer geführt habe, und der daher geeignet sei, die Substanz dieser Entscheidung zu beeinträchtigen. Das Gericht hat aus dieser Feststellung und der Rechtsprechung, nach der der Begriff „offensichtlicher Fehler“ nicht einen Fehler umfassen könne, der die Substanz einer Entscheidung beeinträchtigen könne, gefolgert, dass eine Verletzung von Verteidigungsrechten keinen offensichtlichen Fehler im Sinne von Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 341, S. 28) darstelle, der berichtigt werden könne. Daher können aus der Rn. 37 des Urteils vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe (T‑53/10, EU:T:2011:601), keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage gezogen werden, ob ein Begründungsmangel einen „offensichtlichen Verfahrensfehler“ im Sinne von Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt.
59
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung nicht auf Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 stützen konnte.
60
Als Zweites ist zu prüfen, ob, wie das EUIPO vorträgt, die angefochtene Entscheidung auf den in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt werden konnte, wonach die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der subjektive Rechte verliehen hat, zulässig ist, sofern das den Verwaltungsakt erlassende Organ die Voraussetzungen berücksichtigt, wonach eine angemessene Frist einzuhalten und das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe, T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61
Zunächst ist zu beachten, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern, weil das Verfahren vor diesen ein Verwaltungsverfahren ist (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM – MIP Metro [METRO], T‑197/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:375, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), administrativer Natur sind und dass sich die Beschwerdekammern deshalb bei der Rücknahme ihrer Entscheidungen grundsätzlich auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen können, der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässt.
62
Es ist jedoch zu prüfen, ob in Anbetracht des Vorliegens einer Bestimmung zum Widerruf von Entscheidungen der Instanzen des EUIPO in der Verordnung Nr. 207/2009 der Widerruf der Entscheidung einer Beschwerdekammer auf diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt werden kann.
63
Diese Frage lässt sich mit dem vom EUIPO angeführten Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe (T‑53/10, EU:T:2011:601), nicht entscheiden. Zwar hat das Gericht in diesem Urteil nach der Feststellung, dass eine berichtigende Entscheidung einer Beschwerdekammer nicht auf der Grundlage von Art. 39 der Verordnung Nr. 2245/2002 habe erlassen werden können, die Frage geprüft, ob diese Entscheidung nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zulässig sei, habe erlassen werden können. Jedoch gibt es in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) oder in der Verordnung Nr. 2245/2002 keine dem Art. 80 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprechende Bestimmung, die das Verfahren des Widerrufs von im Bereich der Geschmacksmuster erlassenen Entscheidungen regelt.
64
In den in Rechtssachen betreffend staatliche Beihilfen ergangenen Urteilen vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission (T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 97), und vom 18. September 2015, Deutsche Post/Kommission (T‑421/07 RENV, EU:T:2015:654, Rn. 47), hat das Gericht – nach der Feststellung, dass die Kommission ihre Entscheidung nicht nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), der die Befugnis zum Widerruf von Entscheidungen der Kommission regelt, habe zurücknehmen können – ausgeführt, dass die der Kommission eröffnete Möglichkeit, eine Entscheidung über staatliche Beihilfen zurückzunehmen, nicht auf den Fall im Sinne von Art. 9 dieser Verordnung beschränkt sei, da diese Möglichkeit nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes sei, dass die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der subjektive Rechte verliehen habe, zulässig sei. Eine solche Rücknahme könne stets erfolgen, sofern das den Verwaltungsakt erlassende Organ die Voraussetzungen berücksichtige, wonach eine angemessene Frist einzuhalten und das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten sei.
65
Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Urteilen folgt somit, dass, auch wenn der Gesetzgeber das Verfahren der Rücknahme von Rechtsakten eines Organs geregelt hat, dieses Organ einen Rechtsakt nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die Rücknahme von rechtswidrigen Verwaltungsakten unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen zulässig ist, zurücknehmen kann.
66
Zwar heißt es, wie die Klägerin vorträgt, in Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009, dass, „[s]oweit diese Verordnung, die Durchführungsverordnung, die Gebührenordnung oder die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern Vorschriften über das Verfahren nicht enthält, … das Amt die in den Mitgliedstaaten im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts [berücksichtigt]“, und findet dieser Artikel nach der Rechtsprechung nur dann Anwendung, wenn Verfahrensvorschriften lückenhaft oder mehrdeutig sind (vgl. Urteil vom 13. September 2010, Travel Service/HABM – Eurowings Luftverkehrs [smartWings], T‑72/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:395, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Artikel bestimmt jedoch nicht, dass das EUIPO, wenn es eine Verfahrensvorschrift gibt, diese anerkannten Grundsätze nicht berücksichtigen könnte. Da der Begriff des offensichtlichen Verfahrensfehlers in den genannten Verordnungen nicht definiert wird, ist Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 jedenfalls nicht eindeutig und daher nicht hinreichend klar, um eine Anwendung von Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen.
67
Es ist daher zu prüfen, ob die oben in Rn. 60 genannten Voraussetzungen für die Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, nach dem die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässig ist, im vorliegenden Fall erfüllt sind.
68
Bezüglich der Beachtung der angemessenen Frist ist festzustellen, dass die Angemessenheit der Frist für eine Rücknahme je nach den besonderen Umständen des betreffenden Falles zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, EU:T:2010:191, Rn. 58 bis 63).
69
Im vorliegenden Fall wurden die Parteien bereits am 22. Juni 2016, d. h. vier Monate und zwei Wochen nach dem Erlass der Entscheidung vom 8. Februar 2016 über die Absicht der Beschwerdekammer, diese Entscheidung zu widerrufen, informiert. Die angefochtene Entscheidung über den Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 wurde am 3. August 2016 erlassen, d. h. etwas weniger als sechs Monate nach dem Erlass der Entscheidung vom 8. Februar 2016.
70
Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 innerhalb einer angemessenen Frist widerrufen wurde.
71
Was die Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 8. Februar 2016 anbelangt, ist festzustellen, dass, wenn Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung erhoben wurde, deren Adressat kein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung haben kann, solange der Unionsrichter keine endgültige Entscheidung getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 68).
72
Überdies folgt aus der Rechtsprechung, dass, wenn ein zurückgenommener Rechtsakt offensichtlich rechtswidrig ist, der Adressat dieses Rechtsakts als aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit hätte haben müssen und deshalb kein berechtigtes Vertrauen in seine Rechtmäßigkeit geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Cargill/Kommission, C‑248/89, EU:C:1991:264, Rn. 22, und vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, EU:T:2002:278, Rn. 147 bis 149).
73
Das EUIPO trägt vor, dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016, wie die Streithelferin in ihrer Klage auf deren Aufhebung in der Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER) ausgeführt habe, hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der angegriffenen Marke und den von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen keine Begründung enthalten habe, so dass sich die Klägerin auf kein berechtigtes Vertrauen in ihre Rechtmäßigkeit habe berufen können.
74
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht gemäß Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 dieselbe Tragweite hat wie jene, die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankert ist, und dass ihr Zweck darin besteht, es zu ermöglichen, dass zum einen die Beteiligten Kenntnis von den Gründen, die den Erlass der Maßnahme rechtfertigen, erlangen, um ihre Rechte verteidigen zu können, und zum anderen, den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auszuüben (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2015, Société des produits Nestlé/HABM [NOURISHING PERSONAL HEALTH], T‑336/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:770, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75
Die Beschwerdekammer ist auch nicht verpflichtet zu allen von den Parteien vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn sie den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darlegt, die im System der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2015, NOURISHING PERSONAL HEALTH, T‑336/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:770, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der beschreibende Charakter einer Marke im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77
Das Verhältnis der angegriffenen Marke zu den von dieser Marke erfassten Waren und Dienstleistungen ist daher Teil der rechtlichen Erwägungen, die im Rahmen der Systematik einer Entscheidung über den beschreibenden Charakter einer Marke eine wesentliche Bedeutung haben.
78
Die Entscheidung vom 8. Februar 2016 befasst sich nur in einer Nummer, in Nr. 34, mit dem Verhältnis der angegriffenen Marke zu den übrigen Waren und Dienstleistungen (vgl. oben, Rn. 7). Die Feststellungen der Beschwerdekammer enthalten keine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen und ihrer Eigenschaften, so dass nicht verständlich wird, weshalb sie zu der Auffassung kam, dass die angegriffene Marke hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter habe.
79
Zudem hatte die Streithelferin in dem an die Beschwerdekammer gerichteten Schriftsatz mit der Darlegung ihrer Beschwerdegründe auf knapp fünf Seiten detailliert ausgeführt, weshalb die angegriffene Marke hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen als beschreibend hätte angesehen werden müssen. So hatte sie z. B. vorgetragen, dass die angegriffene Marke für die Waren „Elektrische Energie, einschließlich elektrische Energie, erzeugt mit Hilfe von Biogas; elektrische Energie erzeugt mit Hilfe von Wasser, Wind und Sonne“ der Klasse 4 beschreibend sei, da das Wort „repower“ als Zweck dieser Waren angesehen werden könne, der darin bestehe, eine Maschine, einen Apparat oder ein anderes stromverbrauchendes Instrument neuerlich mit Energie zu versorgen. Ferner hatte die Streithelferin zum einen vorgetragen, dass die angegriffene Marke für die Dienstleistungen der Erzeugung von Strom der Klasse 40 beschreibend sei, da das Wort „repower“ als Inbetriebsetzung von neuen Anlagen für die Erzeugung von Energie oder die Ersetzung von ineffizienten Energieanlagen verstanden werden könne, und zum anderen, dass diese Marke für die Dienstleistungen „Verteilung von Energie; fachliche Beratung im Bereich der Übertragung (Verteilung) von Energie; Beratungsdienstleistungen im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen“ der Klasse 39 beschreibend sei, da diese Dienstleistungen es ermöglichten, die Verteilung von Energie wieder in Betrieb zu setzen oder zu erneuern, und die Energieeffizienz oder die Leistung der Energieverteilung verbesserten. Aus der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung folgt zwar, dass die Beschwerdekammer nicht verpflichtet ist, zu allen von den Parteien vorgebrachten Argumenten Stellung zu nehmen. Die Ausführungen in Nr. 34 der Entscheidung vom 8. Februar 2016 sind jedoch offensichtlich keine hinreichende Antwort auf das Vorbringen der Streithelferin zum Verhältnis der angegriffenen Marke zu den übrigen Waren und Dienstleistungen.
80
Auch trifft es zu, dass, wenn die Beschwerdekammer, die die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Anbetracht der in Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) zum Ausdruck gelangten funktionellen Kontinuität zwischen den Nichtigkeitsabteilungen und den Beschwerdekammern in vollem Umfang bestätigt, diese Entscheidung sowie ihre Begründung in dem Kontext zu sehen sind, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, einem Kontext, der den Parteien bekannt ist und der es dem Gericht erlaubt, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil vom 18. März 2015, Naazneen Investments/HABM – Energy Brands [SMART WATER], T‑250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedoch hätte, wenn davon auszugehen ist, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung im vorliegenden Fall hinreichend begründet war, die Beschwerdekammer gleichwohl, zumindest summarisch, auf die detaillierte Argumentation der Streithelferin antworten müssen. Überdies wird in der Entscheidung vom 8. Februar 2016 nicht deutlich, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung von der Beschwerdekammer in vollem Umfang bestätigt wurde.
81
Schließlich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer habe sich auf eine pauschale Begründung beschränken können. Denn der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine derartige Möglichkeit nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27). Aus der angefochtenen Entscheidung geht aber weder ausdrücklich noch stillschweigend hervor, dass die übrigen Waren und Dienstleistungen eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Urteils vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela (C‑597/12 P, EU:C:2013:672), bildeten.
82
Daher hätte die lückenhafte Begründung der Entscheidung vom 8. Februar 2016 in Bezug auf das Verhältnis der angegriffenen Marke zu den übrigen Waren und Dienstleistungen bei der Klägerin als aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmerin Zweifel hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit wecken müssen.
83
Da die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zulässig ist, kann außerdem nicht, wie es die Klägerin getan hat, geltend gemacht werden, dass es mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Rechtskraftwirkung unvereinbar wäre, wenn jedwede Instanz in laufenden Verfahren beliebig den Streitgegenstand ändern könnte.
84
Der allgemeine Rechtsgrundsatz, der die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung zulässt, ist auch vereinbar mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn es wurde wiederholt entschieden, dass es legitim ist und im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt, dass die Fehler und Versäumnisse einer Entscheidung korrigiert werden (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission, T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85
Überdies, auch wenn die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es gebieten, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen Aktes binnen angemessener Frist erfolgt, und dabei berücksichtigt wird, inwieweit der Betroffene gegebenenfalls auf die Rechtmäßigkeit des Aktes vertrauen durfte, ist eine solche Rücknahme grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑508/03, EU:C:2006:287, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86
Schließlich ist festzustellen, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern nicht in Rechtskraft erwachsen, da, wie oben in Rn. 61 ausgeführt, die Verfahren vor dem EUIPO Verwaltungsverfahren und keine gerichtlichen Verfahren sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. Dezember 2015, Giand/HABM – Flamagas [FLAMINAIRE], T‑583/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:943, Rn. 21).
87
Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Klage gegen die Entscheidung vom 8. Februar 2016, Rechtssache T‑188/16, repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER), beim Gericht anhängig war, als diese Entscheidung widerrufen wurde, kein Hindernis für deren Widerruf war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission, T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 187).
88
Daraus folgt, dass die in der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
89
Allerdings führt die fehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage ungeachtet des Bestehens einer anderen Rechtsgrundlage zur Aufhebung des betreffenden Rechtsakts, wenn sie Auswirkungen auf dessen Inhalt haben kann, insbesondere indem sie zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dessen Erlass führt (Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe, T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 41).
90
In der Rechtsprechung zu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der die rückwirkende Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte zulässt, ist jedoch kein besonderes Verfahren für die Rücknahme dieser Verwaltungsakte vorgesehen (Urteil vom 18. Oktober 2011, Stapelkisten und Körbe, T‑53/10, EU:T:2011:601, Rn. 42).
91
Daraus folgt, dass der Fehler der Beschwerdekammer bei der Wahl der anwendbaren Rechtsgrundlage nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt. Jede andere Lösung wäre auch schwerlich mit dem Grundsatz der geordneten Rechtspflege vereinbar. Denn wenn die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafter Wahl der Rechtsgrundlage aufgehoben würde, müsste das Gericht auch die mit einem Begründungsfehler behaftete Entscheidung vom 8. Februar 2016 aufheben. Demzufolge müsste zum einen die Beschwerdekammer eine neue Entscheidung zu dem Verfahren zur Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zwischen und Repower erlassen, die wahrscheinlich mit der am 26. September 2016 nach dem Widerruf der Entscheidung vom 8. Februar 2016 erlassenen Entscheidung identisch wäre, und zum anderen die Klägerin eine neue Klage gegen diese neue Entscheidung erheben.
92
Die übrigen Argumente der Klägerin vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen.
93
Was erstens das Vorbringen betrifft, wonach zum einen Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts in den Mitgliedstaaten und nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verweise und zum anderen das EUIPO verpflichtet gewesen sei, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Rechts darzulegen und sich dabei auf die Grundsätze zu stützen, die ausnahmslos in allen Mitgliedstaaten gälten, so ist festzustellen, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach die Verwaltung die Möglichkeit hat, eine erneute Prüfung vorzunehmen und einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gegebenenfalls zurückzunehmen, auf den Rechten der Mitgliedstaaten beruht und schon in den ersten Urteilen des Gerichtshofs anerkannt wurde (Urteile vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, 7/56 und 3/57 bis 7/57, EU:C:1957:7, S. 115 und 116, vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, EU:C:1961:5, S. 160, und vom 13. Juli 1965, Lemmerz-Werke/Hohe Behörde, 111/63, EU:C:1965:76, S. 852). Seit seiner Anerkennung wurde vom Gerichtshof und dem Gericht wiederholt auf die Existenz dieses auf den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten beruhenden Grundsatzes hingewiesen (Urteile vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, EU:C:1982:76, Rn. 10, vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, EU:T:2000:282, Rn. 53, vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission, T‑25/04, EU:T:2007:257, Rn. 97, und vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T‑104/07 und T‑339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 63). Demgemäß haben die Unionsgerichte in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass dieser Grundsatz in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anerkannt ist. Die Klägerin nennt keinen einzigen Mitgliedstaat als Beispiel, in dem dieser Grundsatz nicht anerkannt wäre. Sie macht lediglich geltend, dass z. B. in Deutschland der Grundsatz des Devolutiveffekts bedeute, dass mit der Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs die Zuständigkeit der Vorinstanz entfalle. Dieses Argument bezieht sich jedoch nicht auf das Bestehen des Grundsatzes, wonach die Verwaltung die Möglichkeit hat, eine erneute Prüfung vorzunehmen und gegebenenfalls einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen, sondern nur auf die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Möglichkeit.
94
Was zweitens das Vorbringen anbelangt, dass Grundsätze wie jene des Vertrauensschutzes, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit der Rücknahme einer Entscheidung, die Gegenstand einer Klage beim Gericht sei, entgegenstünden, weil die Gefahr bestehe, dass zwei Instanzen zu einander widersprechenden Ergebnissen kämen, ist festzustellen, dass das Gericht, wenn eine Entscheidung einer Beschwerdekammer zurückgenommen wird, während eine gegen diese Entscheidung erhobene Klage beim Gericht anhängig ist, hinsichtlich dieser Klage die Hauptsache für erledigt erklärt. Es besteht daher nicht die Gefahr, dass das Gericht zu einem Ergebnis gelangt, das in Widerspruch zum Ergebnis der Beschwerdekammer stünde.
95
In Anbetracht all dessen ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Begründungsmangel
96
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen, da sie die ihr unterbreiteten Argumente nicht geprüft habe. Die Klägerin habe alle Argumente, die sie vor dem Gericht geltend mache, bereits in ihren Erklärungen vor der Beschwerdekammer vorgetragen. Die Beschwerdekammer habe jedoch in der angefochtenen Entscheidung die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer nicht herangezogen. Sie habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass Art. 80 Abs. 1 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 noch anwendbar sei und dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 mit einem Verfahrensfehler behaftet sei und nicht auf die übrigen Argumente eingegangen sei.
97
Das EUIPO und die Streithelferin haben zu diesem Klagegrund nicht Stellung genommen.
98
Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen dargelegt hat, die im Sinne der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung im System der angefochtenen Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Denn in ihr ist angegeben, dass Art. 80 a. F. der Verordnung Nr. 207/2009 noch in Kraft sei, dass das EUIPO verpflichtet sei, seine Entscheidungen zu begründen und insbesondere die Gründe für die Zurückweisung im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen zu prüfen, und dass die Entscheidung vom 8. Februar 2016 deshalb widerrufen worden sei, weil sie mit einem Begründungsfehler behaftet sei, der einen offensichtlichen Verfahrensfehler darstelle.
99
Die Beschwerdekammer war nicht verpflichtet, auf das auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer bezogene Argument zu antworten, das im vorliegenden Fall irrelevant war.
100
Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
101
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.
Kosten
102
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
103
Nach Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist. Außerdem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 2 der Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint.
104
Zudem ist festzustellen, dass es dem Gericht möglich ist, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (vgl. Urteil vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑387/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:377, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).
105
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin unterlegen. Sie hätte jedoch die vorliegende Klage nicht erheben und die Streithelferin dem Verfahren nicht beitreten müssen, wenn das EUIPO die angefochtene Entscheidung zum Widerruf der mit einem Begründungsmangel behafteten Entscheidung vom 8. Februar 2016 nicht hätte erlassen müssen. Zudem wurde die angefochtene Entscheidung zu Unrecht auf Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt, was die Klägerin zur Klageerhebung veranlassen konnte.
106
Daher rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts die Umstände des vorliegenden Falls, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt und zur Tragung der Kosten sowohl der Klägerin als auch der Streithelferin verurteilt wird.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten sowie die der Repower AG und der entstandenen Kosten.
Gratsias
Dittrich
Xuereb
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Februar 2018.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.