14.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 98/50
Klage, eingereicht am 4. Januar 2016 — Hitachi-LG Data Storage und Hitachi-LG Data Storage Korea/Kommission
(Rechtssache T-1/16)
(2016/C 098/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hitachi-LG Data Storage, Inc. (Tokyo, Japan) und Hitachi-LG Data Storage Korea, Inc. (Seoul, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Gyselen und N. Ersbøll)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Höhe der gegen sie mit Art. 2 Buchst. d des Beschlusses der Kommission vom 21. Oktober 2015 in der Sache AT.39639 — Laufwerke für optische Speicherplatten — in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verhängten Geldbußen herabzusetzen, um so die Besonderheiten der Sache widerzuspiegeln, und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie es versäumt habe, auf den Antrag der Klägerinnen gemäß Ziff. 37 der Leitlinien der Kommission von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) (im Folgenden: Leitlinien) einzugehen.
—
Während des Verwaltungsverfahrens bei der Kommission hätten die Klägerinnen bei der Kommission eine Ermäßigung der Geldbuße angesichts „besonderer Umstände“ im Sinne von Ziff. 37 der Leitlinien beantragt. Weder habe die Arbeitsgruppe der Kommission auf diesen Antrag geantwortet noch habe sich die Kommission mit ihm in ihrem Beschluss befasst. Die Klägerinnen müssten davon ausgehen, dass die Dienststellen der Kommission entweder ihren Antrag überhaupt nicht geprüft hätten oder dass sie ihre Beurteilung dem Beratenden Ausschuss und dem Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht zur Überprüfung vorlegt hätten. Infolgedessen sei nicht auszuschließen, dass, wenn sie dies getan hätten, die letztendlich gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße geringer hätte ausfallen können. Die Kommission habe daher gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Begründungspflicht verstoßen.
2.
Die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie nicht von der Methode der Leitlinien abgewichen sei, um die gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße angesichts der besonderen Umstände des Falles und der Rolle der Klägerinnen herabzusetzen. Folgende „besonderen Umstände“ im Sinne von Ziff. 37 der Leitlinien hätten vorgelegen:
—
Die Klägerinnen, die die Mehrheit ihrer Einkünfte mit einem Produkt erzielten (Laufwerke für optische Speicherplatten), hätten ihr Geschäft im Jahr 2014 diversifiziert, also dem Jahr, das die Kommission als Referenzjahr für die Berechnung des Höchstsatzes von 10 % gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zugrunde gelegt habe,
—
die Klägerinnen seien die einzigen der mit einer Geldbuße belegten Unternehmen, die weiterhin auf dem Markt für Laufwerke für optische Speicherplatten tätig seien, und die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße werde ihre Fähigkeit, Kunden auf diesem Markt nachhaltig zu versorgen, beeinträchtigen, und
—
die Klägerinnen befänden sich in einer prekären Finanzlage und unternähmen zugleich bedeutende Anstrengungen, um ihre finanziellen Schwierigkeiten zu überwinden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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